Rz. 16

Kann der Versicherte nachweisen (z. B. durch Lohn- oder Gehaltsunterlagen), dass er in der Zeit vom 20.11.1947 bis 31.8.1957 ein höheres Arbeitsentgelt in Franken erhielt, als der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurde, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das (höhere) tatsächliche Arbeitsentgelt maßgebend.

 

Rz. 17

Der Nachweis kann über eine vom Arbeitgeber ausgestellte Entgeltbescheinigung geführt werden (§ 32 Abs. 3 Buchst. c AVG, § 1255 Abs. 3 Buchst. c RVO). Sofern ein solcher Nachweis nicht vorliegt und in der Versicherungskarte Entgelte nur bis zur Beitragspflichtgrenze (Plafond) des Saarlandes bescheinigt sind, vermutet die DRV höhere tatsächliche Entgelte und ermittelt nach § 20 SGB X von Amts wegen (GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 4.2). Als weitere Beweismittel können herangezogen werden: Arbeitgeberbescheinigungen, Gehaltsstreifen, Lohnsteuerkarten und Steuerbescheide.

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