Rz. 8

Beiträge vorn 31.12.1923 bis zum 3.3.1935 (Arbeiterrentenversicherung) und vom 1.1.1924 bis zum 28.2.1935 (Angestelltenversicherung) werden nach der in Abs. 2 genannten ÜberleitungsVO für das Saarland umgestellt und danach mit den Werten der Anl. 3 zum SGB VI berücksichtigt.

 

Rz. 9

Nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen in Franken gezahlte Beiträge erfolgte im Markenverfahren. Die Beitragsmarken in den vorstehenden Zeiträumen entsprachen denen im übrigen Bundesgebiet. Sie erhielten lediglich einen Überdruck mit dem geänderten Frankenwert (umgestellte Frankenbeiträge; GRA der DRV zu § 258 SGB VI, Stand: 16.2.2016, Anm. 3 und 3.2).

 

Rz. 10

Für Beiträge, die für Arbeiter in der Zeit vom 1.10.1921 und für Angestellte in der Zeit vom 1.8.1921 bis zum 31.12.1923 gezahlt worden sind, findet §§ 246 und 256 Abs. 7 Anwendung; diese Zeiten gelten als beitragsgeminderte Zeiten (§ 246 Satz 1). Für diese Zeiten werden nach § 257 Abs. 7 für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

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