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Das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund haben am 29.7.2020 Grundsätze der Beitragszahlung für Bezieher von Übergangsgebührnissen vereinbart (abzurufen unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de), denen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zugestimmt hat. Diese Vereinbarung betrifft nach ihrer Nr. 2 ehemalige Soldaten auf Zeit, die Übergangsgebührnisse nach § 11 des Soldatenversorgungsgesetzes beziehen, die zuvor einen Wehrdienst von mindestens 4 Jahren geleistet haben, wenn ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Die Zahlungsabwicklung und die Beitragsberechnung werden in Nr. 3.1 und 3.2 dieser Grundsätze geregelt. Die Beiträge sind allein an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Zur Erstattung und Aufrechnung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Rentenversicherung für Bezieher von Übergangsgebührnissen vgl. auch die Anlage zum Rundschreiben v. 9.11.2020 des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr und der DRV Bund (abzurufen unter https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de).

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