Rz. 7

Nebenbetriebe von knappschaftlichen Betrieben können ebenfalls als solche angesehen werden. Im Vordergrund der Auslegung des als Ganzen zu sehenden komplexen Begriffes des Nebenbetriebes eines knappschaftlichen Betriebes muß als praktischer Gesichtspunkt das betriebliche Bedürfnis nach einheitlicher knappschaftlicher Versicherung der Belegschaften des Hauptbetriebes und des Nebenbetriebes stehen. Zwar müssen dabei die im Gesetz besonders aufgeführten Merkmale (Verhältnis vom Nebenbetrieb zum Hauptbetrieb, räumlicher und betrieblicher Zusammenhang) in jedem Fall gegeben sein; doch können sie nicht wie verschiedenartige einzelne Tatbestandsvoraussetzungen getrennt und völlig unabhängig voneinander geprüft undfestgestellt werden. Erst die Gesamtwürdigung aller zwischen den beiden Betrieben bestehenden Beziehungen organisatorischer, wirtschaftlicher, räumlicher und betriebstechnischer Art kann unter dem Gesichtspunkt des Bedürfnisses nach einheitlicher Versicherung zu der Entscheidung führen, ob ein Betrieb als knappschaftlicher Nebenbetrieb eines Bergbaubetriebes im Sinne von Abs. 3 anzusehen ist (BSG, Urteil vom 1.7.1969, 5 RKn 25/66).

 

Rz. 8

Ein Betrieb kann nur dann knappschaftlicher Nebenbetrieb sein, wenn es sich um einen unselbständigen Betriebsteil eines knappschaftlichen Betriebes handelt. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine Produktionsstätte in bezug auf die Gesamtheit der eingesetzten Arbeitsmittel über keinen selbständigen Leistungsapparat verfügt und zwischen der vorhandenen Zentrale und der Produktionsstätte auf dem Gebiet der Planung, der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebes eine derartig starke organisatorische Verflechtung besteht, daß eine Verselbständigung nicht ohne grundlegende Umwandlung der Organisationsstruktur möglich wäre.

 

Rz. 9

Kein Kriterium, an dem die Selbständigkeit oder Unselbständigkeit eines Betriebsteils gemessen werden kann, ist die Zusammensetzung der Belegschaft einschließlich der betriebsverfassungsrechtlichen Struktur der Arbeitnehmerseite (BSG, Urteil vom 14.11.1989, 8 RKn 5/88).

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