Rz. 13

Abs. 4 regelt einen gegenseitigen Haftungsausschluss für Verbindlichkeiten der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und der Seemannskasse. Die Haftung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für Verbindlichkeiten der Seemannskasse ist insoweit auf das Sondervermögen der Seemannskasse beschränkt, ebenso haftet das Sondervermögen nicht für Verbindlichkeiten der übrigen Aufgabenbereiche der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Dadurch wird in Verbindung mit der getrennten Vermögensführung nach Abs. 2 insbesondere sichergestellt, dass außer dem Vermögen der Seemannskasse keine weiteren Mittel für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen.

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