Rz. 2
Bei Scheidung, Nichtigkeit oder Aufhebung einer Ehe findet seit dem 1.7.1977 i. d. R. ein Versorgungsausgleich statt (vgl. 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts – 1. EheRG v. 14.6.1976, BGBl. I S. 1421). Mit Wirkung zum 1.1.2005 gilt dies auch bei Aufhebung von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (vgl. Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts – LPartÜG v. 15.12.2004, BGBl. I S. 3396). Die Ausgleichsformen für den Wertausgleich, deren Rangfolge sowie die Ausnahmen vom Ausgleich im Zeitpunkt der Scheidung ergeben sich seit dem 1.9.2009[1]
aus § 9 VersAusglG. Für die Durchführung eines Versorgungsausgleichs sind danach folgende Ausgleichsformen vorgesehen:
- interne Teilung = Übertragung des Ausgleichswerts innerhalb eines Versorgungsträgers (= Regelfall gemäß §§ 9 Abs. 2, 10 Abs. 1 VersAusglG),
- externe Teilung = Begründung eines Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger (= nachrangige Ausgleichsform gemäß §§ 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 VersAusglG, die nur in den Ausnahmefällen der §§ 14 Abs. 2, 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in Betracht kommt),
- schuldrechtlicher Versorgungsausgleich bei fehlender Ausgleichsreife des Ausgleichswerts im Zeitpunkt der Scheidung (= Zahlung einer Ausgleichsrente nach Eintritt des Versorgungsfalles bei beiden Ehegatten/Lebenspartnern gemäß §§ 9 Abs. 1 letzter HS, 19, 20 Abs. 1 VersAusglG).
Dynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung werden bei Durchführung eines Versorgungsausgleichs grundsätzlich intern geteilt (§§ 9 Abs. 2, 10 bis 13 VersAusglG). Abweichend von diesem Grundsatz bezieht sich § 120h auf Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, die – ausnahmsweise – dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß §§ 20 bis 24 VersAusglG unterliegen, weil sie auf einer abzuschmelzenden Leistung i. S. v. § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG beruhen. Die Vorschrift benennt im Einzelnen die Leistungsanteile von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, die den nicht ausgleichsreifen Anrechten zuzuordnen sind und die deshalb im Zeitpunkt der Scheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft im Rahmen des Versorgungsausgleichs noch nicht der hälftigen Teilung unterliegen. Die ausgleichsberechtigte Person kann den Ausgleichswert für diese Anrechte in Form einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente erst geltend machen, wenn sie
- eine laufende Versorgung i. S. v. § 2 VersAusglG bezieht oder
- die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (§§ 35 Satz 2, 235 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2) erreicht hat oder
- die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt und
- die ausgleichspflichtige Person bereits eine laufende Versorgung aus dem noch nicht ausgeglichenen Anrecht bezieht (§§ 19 Abs. 4, 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG).
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