2.1 Überblick

 

Rz. 3

Gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes (= Hälfte des Ehezeitanteils i. S. v. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 VersAusglG) bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (sog. interne Teilung). Dabei ist grundsätzlich jedes in der Ehezeit/Lebenspartnerschaftszeit erworbene Anrecht auf Versorgung wegen Alters oder Invalidität einzeln auszugleichen, sodass es i. d. R. zu einem "Hin- und Her-Ausgleich" von Anrechten kommt, wenn beide Ehegatten/Lebenspartner Ehezeitanteile i. S. v. § 5 Abs. 1 VersAusglG erworben haben.

 
Praxis-Beispiel
 

Ehezeitanteil gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG des Ehemannes in einer berufsständischen Altersversorgung

Ausgleichswert (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG)

45 VP

22,5 VP

Ehezeitanteil der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ausgleichswert (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG)

VP = Versorgungspunkte (45 VP entsprechen am Ende der Ehezeit im Oktober 2020 einer mtl. Versorgung i. H. v. 1.538,55 EUR)

EP = Entgeltpunkte (10 EP entsprechen am Ende der Ehezeit im Oktober 2020 einer Monatsrente i. H. v. 341,90 EUR)

10 EP

5 EP

Lösung:

Bezogen auf den in der berufsständischen Altersversorgung erworbenen Ehezeitanteil (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) in Höhe von 45 Versorgungspunkten ist der Ehemann ausgleichspflichtig und die Ehefrau ausgleichsberechtigt. Hinsichtlich des in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Ehezeitanteils (§ 5 Abs. 1 VersAusglG) ist die Ehefrau ausgleichspflichtig und der Ehemann ausgleichsberechtigt.

Interne Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG laut Beschluss des Familiengerichts:

a) Ehezeitanteil in der berufsständischen Versorgungseinrichtung

Ausgleichswert (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG) = 22,5 VP (45 VP : 2 = 22,5 VP)

Das Familiengericht hat der ausgleichsberechtigten Ehefrau im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in der berufsständischen Versorgungseinrichtung als Ausgleichswert einen Zuschlag i. H. v. 22,5 VP zulasten des ausgleichspflichtigen Ehemannes zu übertragen.

b) Ehezeitanteil in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ausgleichswert (= Hälfte des Ehezeitanteils gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG) = 5 EP (10 EP : 2 = 5 EP)

Das Familiengericht hat dem ausgleichsberechtigten Ehemann im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung als Ausgleichswert einen Zuschlag (§ 76 Abs. 1) i. H. v. 5 EP zulasten der ausgleichspflichtigen Ehefrau zu übertragen.

Beide Ehegatten sind damit nach dem in § 1 VersAusglG verankerten Halbteilungsgrundsatz sowohl ausgleichspflichtige als auch ausgleichsberechtigte Personen. Ziel der internen Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) ist es, dass beide Ehegatten/Lebenspartner gleichermaßen an den Chancen und Risiken des jeweiligen Alterssicherungssystems teilhaben.

 

Rz. 4

Die interne Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG) findet – wie zuvor beschrieben – i. d. R. durch einen sog. "Hin- und Her-Ausgleich" statt. Abweichend von dieser generellen Regelung bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG einen Ausgleich von Anrechten in Höhe des Wertunterschiedes nach Verrechnung, wenn "Anrechte gleicher Art" beim "selben Versorgungsträger" auszugleichen sind.

2.2 Anrechte gleicher Art beim selben Versorgungsträger

 

Rz. 5

Soweit ein Familiengericht für beide Ehegatten/Lebenspartner "Anrechte gleicher Art" beim "selben Versorgungsträger" gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG jeweils intern geteilt hat, haben die zuständigen Versorgungsträger den Beschluss des Familiengerichts gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG lediglich in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung zu vollziehen.

In diesem Zusammenhang regelt § 120f Abs. 1 bezogen auf die gesetzliche Rentenversicherung,  dass es sich bei den in § 126 genannten Rentenversicherungsträgern um "denselben Versorgungsträger" i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG handelt, und zwar selbst dann, wenn für die betroffenen Ehegatten/Lebenspartner unterschiedliche Träger der Deutschen Rentenversicherung zuständig sind. Darüber hinaus bestimmt die Vorschrift, das die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte grundsätzlich auch als "Anrechte gleicher Art" i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG gelten. Dieser Grundsatz wird allerdings durch den Regelungsinhalt des Abs. 2 der Vorschrift durchbrochen (vgl. Rz. 7). 

 

Rz. 6

 
Praxis-Beispiel
 
Ehezeitanteil des Ehemannes in der allgemeinen Rentenversicherung (DRV Bund) 40 EP
Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils, § 5 Abs. 1 VersAusglG) 20 EP
Ehezeitanteil der Ehefrau in der allgemeinen Rentenversicherung (DRV Westfalen)  10 EP

Ausgleichswert (Hälfte des Ehezeitanteils, § 5 Abs. 1 VersAusglG)

Interne Teilung laut Beschluss des Familiengerichts (§ 10 Abs. 1 VersAusglG):

Ehemann = – 20 EP Abschlag + 5 EP Zuschlag (§ 76 Abs. 1)

Ehefrau = – 5 EP Abschlag + 20 EP Zuschlag (§ 76 Abs. 1)
5 EP

Lösung:

Bei den von den Ehegatten erworbenen Ehe...

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