Rz. 2

§ 99 enthält Regelungen zum neuen elektronischen Lohnnachweis, der jeweils bis zum 16. Februar des Folgejahres vom Unternehmer abzugeben ist. Darüber hinaus soll eine Entlastung und Fehlerminimierung erreicht werden. Denn zum 1.1.2017 ist statt der anlassbezogenen Meldungen eine Jahresmeldung zur Unfallversicherung eingeführt worden, die die zu meldenden Sachverhalte zusammenfasst (§ 28a).

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