Rz. 2

§ 18k enthält eine Sonderregelung mit Ausnahmen von der Grundregel in § 18i. Sie bestimmt die Ausnahmefälle, in denen die Betriebsnummer nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergeben wird. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Übermittlung der vergebenen Betriebsnummern an die Bundesagentur für Arbeit angeordnet.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge