Rz. 2
§ 18k enthält eine Sonderregelung mit Ausnahmen von der Grundregel in § 18i. Sie bestimmt die Ausnahmefälle, in denen die Betriebsnummer nicht von der Bundesagentur für Arbeit, sondern von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vergeben wird. Darüber hinaus wird die Verpflichtung zur Übermittlung der vergebenen Betriebsnummern an die Bundesagentur für Arbeit angeordnet.
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