0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) v. 11.2.2021 (BGBl. I S. 154) mit Wirkung zum 18.2.2021 eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Norm beinhaltet eine Übergangslösung für die Sozialversicherungswahlen (SV-Wahlen) im Jahr 2023.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Vorschrift stellt sicher, dass sich die erforderliche Anzahl von beitragszahlenden Mitgliedern, die die Arbeitnehmervereinigungen von Beginn des Kalenderjahres 2021 an gemäß § 48 Abs. 4 nachweisen müssen, für die SV-Wahlen im Jahr 2023 nicht erhöht. Dies wird dadurch erreicht, dass sowohl § 48a Abs. 4 als auch die Vorschrift des § 48 Abs. 2, an die zur Bestimmung der erforderlichen Mitgliedermächtigkeit angeknüpft wird, für die SV-Wahlen 2023 jeweils in der bisherigen Fassung anzuwenden sind (BR-Drs. 485/20 S. 99).

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