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Das Sechste Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 die Vorschrift komplett neu gefasst und zusammen mit §§ 106 und 107 als 8. Abschnitt wieder neu eingefügt. Abs. 3 ist mit Wirkung zum 1.1.2019 angefügt worden. Durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetz und andere Gesetze v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.7.2020 neu gefasst worden.

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