1 Steuerrecht ist maßgebend
1.1 Steuerfreie Incentives
Den Ausgangswert für die Beitragsberechnung in der Sozialversicherung bilden die beitragspflichtigen Einnahmen, also grundsätzlich das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV. Nach der auf Grundlage des § 17 SGB IV erlassenen Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gehören Zuwendungen nicht zum Arbeitsentgelt, soweit sie lohnsteuerfrei sind.
Die Beurteilung der Beitragspflicht von Incentives orientiert sich – dem allgemeinen Grundsatz folgend – an der steuerlichen Behandlung. Können Incentives steuerfrei gewährt werden, sind sie auch beitragsfrei.
1.2 Pauschale Versteuerung und die Konsequenzen
Werden Sachprämien und Sachzuwendungen nach § 37a EStG pauschal versteuert, sind sie kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.[1] Erfolgt dagegen die pauschale Versteuerung nach § 37b EStG, gilt eine Einschränkung: Die Zuwendung wird nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zugerechnet, wenn sie an Arbeitnehmer eines Dritten gezahlt wird.
Pauschal versteuerte Zuwendungen nach § 37b EStG an eigene oder Arbeitnehmer verbundener Unternehmen[2] sind dagegen beitragspflichtig.
2 Zuordnung zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
Beitragspflichtig sind alle nicht nach § 37a EStG pauschalversteuerten oder nicht steuerfreien Incentives. Diese steuer- und damit beitragspflichtigen Incentives zählen zum einmalig gezahlten Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV.
2.1 Keine Anrechnung auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Für die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet und somit Krankenversicherungsfreiheit besteht[1], bleiben selbst steuer- und beitragspflichtige Incentives unberücksichtigt. Es fehlt an der Regelmäßigkeit, da sie nicht mit hinreichender Sicherheit einmal jährlich gewährt werden.
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