3.1 Anspruchsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine stationäre Hospizeinrichtung ist, dass der Versicherte an einer Erkrankung leidet,

  • die progredient verläuft,
  • bei der eine Heilung ausgeschlossen oder eine palliativ-medizinische und palliativ-pflegerische Versorgung notwendig oder vom Versicherten erwünscht ist,
  • die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt,
  • bei der eine Krankenhausbehandlung i. S. d. § 39 SGB V nicht erforderlich ist und
  • bei der eine ambulante Versorgung im Haushalt oder in der Familie nicht ausreicht.

Die Versorgung in einem stationären Hospiz kommt insbesondere bei folgenden Krankheitsbildern in Betracht:[1]

  • fortgeschrittene Krebserkrankungen,
  • Vollbild der Infektionskrankheit AIDS,
  • Erkrankungen des Nervensystems,
  • chronische Nieren-, Herz-, Verdauungstrakt- oder Lungenerkrankungen.
[1] § 2 StatHospizVb.

3.2 Leistungshöhe/-umfang

Die Krankenkasse trägt 95 % des tagesbezogenen Bedarfssatzes unter Anrechnung der Pflegeleistungen. Der Zuschuss darf

  • kalendertäglich 9 % der monatlichen Bezugsgröße (2024: 318,15 EUR) nicht unterschreiten und
  • unter Anrechnung der Leistungen anderer Sozialleistungsträger (insbesondere Pflegeleistungen) die tatsächlichen Kosten nicht überschreiten.

Ein Anspruch auf den Leistungszuschlag zur Begrenzung des Eigenanteils der pflegebedingten Aufwendungen nach § 43c SGB XI besteht nicht, da keine Eigenanteile gezahlt werden.[1]

 
Praxis-Beispiel

Stationäre Hospiz und vollstationäre Pflege

Ein Pflegebedürftiger (Pflegegrad 4) kann zu Hause nicht mehr gepflegt werden und eine vollstationäre Krankenhausbehandlung ist nicht notwendig. Er befindet sich vom 10.1. bis 29.1.2024 in einer stationären Hospizeinrichtung.

 
Tagesbezogener Bedarfssatz des Hospizes 361,64 EUR
./. Eigenleistung des Hospizes (5 %) 18,08 EUR
= allgemeine Vergütungsklasse 343,56 EUR
Das Hospiz ist zugleich als stationäre Pflegeeinrichtung zugelassen.  
Der Pflegesatz im Pflegegrad 4 beträgt 295,67 EUR
+ Unterkunft und Verpflegung 33,94 EUR
+ Investitionskosten 13,95 EUR
= Heimentgelt 343,56 EUR
   
Zeitraum vom 10.1. bis 29.1.2024  
Rechnung des Hospizes i. H. v.
20 Tage × 343,56 EUR =
6.871,20 EUR
Leistung der Kurzzeitpflege
10.1. – 15.1. = 6 Tage x 295,67 EUR = 1.774,02 EUR > 1.774,00 EUR
1.774,00 EUR
Leistung der vollstationären Pflege
16.1. – 29.1. = 14 Tage x 295,67 EUR = 4.139,38 EUR
4.139,38 EUR > 1.775,00 EUR
1.775,00 EUR
Gesamtleistung der Pflegekasse
1.774,00 EUR + 1.775,00 EUR =
3.549,00 EUR
Hospizanteil der Krankenkasse
6.871,20 EUR – 3.549,00 EUR = 3.322,20 EUR
3.322,20 EUR
 
Achtung

Vertragliche Vereinbarungen

Die Verträge der Krankenkassen mit den Hospizeinrichtungen können auch andere Berechnungsverfahren vorsehen.

Die Versorgung im stationären Hospiz beinhaltet[2]

  • Unterkunft und Verpflegung,
  • palliativ-medizinische und palliative-pflegerische Leistungen,
  • soziale, therapeutische und pädagogische (Kinderhospiz) Leistungen,
  • geistig-seelische Leistungen sowie
  • Sterbe- und Trauerbegleitung ganztägig (vollstationär) oder nur tagsüber bzw. nachts (teilstationär).

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