(1) Zielsetzung der Hörgeräteversorgung ist es, unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts
a) |
ein Funktionsdefizit des Hörvermögens möglichst weitgehend auszugleichen und dabei – soweit möglich – ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen, |
b) |
durch eine beidohrige Versorgung, soweit möglich, auch das räumliche Hören zu verbessern, |
c) |
die Auswirkungen einer auditiven Kommunikationsbehinderung im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen zu beseitigen oder zu mildern. Weitere spezifische Bedarfe aufgrund der Gesamtbetrachtung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 sind zu berücksichtigen, wenn dadurch ein erheblicher Gebrauchsvorteil erreicht werden kann. |
(2) Zielsetzung der Tinnitusgeräteversorgung ist es, dass der subjektive Tinnitus nicht mehr störend wahrgenommen wird.
(3) Zielsetzung der Versorgung mit Übertragungsanlagen ist es, durch Verbesserung des Nutzschall/Störschallabstands zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens beizutragen.
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