Hilfsmittel, die zum allgemeinen Lebensbedarf oder zu den Kosten der normalen Lebenshaltung gehören, werden als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens bezeichnet. Sie fallen nicht in die Leistungspflicht der Krankenkassen, sondern sind dem Eigenverantwortungsbereich der Versicherten zuzuordnen.

Anders verhält es sich, wenn der Gegenstand seinem Wesen nach ein Hilfsmittel ist. Es hat also die Aufgabe, natürliche Körperfunktionen zu ersetzen. Dieser Gegenstand verliert die Eigenschaft als Hilfsmittel nicht allein deshalb, weil er auch als Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens dient. So kann z. B. ein besonders geformtes Essbesteck oder eine Esshilfe für Bewegungsbehinderte gleichzeitig Gebrauchsgegenstand und Hilfsmittel sein.

Sofern ein Hilfsmittel auch einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens darstellt, ist ggf. eine wirtschaftliche Trennung vorzunehmen, die zu einem Eigenanteil des Versicherten führt. So hat der Versicherte z. B. von den Kosten orthopädischer Schuhe den Preis für ein Paar Konfektionsschuhe selbst zu tragen. Die Spitzenverbände haben zu den Eigenanteilen Empfehlungen abgegeben.

 
Hinweis

Eigenanteils- und Zuschussempfehlungen

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben "Gemeinsame Empfehlungen für die Höhe des vom Versicherten zu zahlenden Eigenanteils bzw. des von den Krankenkassen zu zahlenden Zuschusses bei der Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln mit Gebrauchsgegenstand" verabschiedet.[1]

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