Bei auditiver Kommunikationsbehinderung aufgrund peripherer Hörstörung kann nach Abklärung von medikamentöser und operativer Behandlungsmöglichkeit die Verordnung von Hörgeräten angezeigt sein. Wird die von den Versicherten angegebene Behinderung durch ärztliche Untersuchung bestätigt, ist zu prüfen, ob sie durch Hörgeräte weitgehend ausgeglichen werden kann und ein wesentlicher funktionaler Gebrauchsvorteil erreicht wird. In der Regel erfolgt eine beidohrige Versorgung.[1]

 
Hinweis

Energieversorgung bei Hörgeräten

Die Energieversorgung bei Hörgeräten ist für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen.[2]

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