2.1 Arten

Als Hörhilfen im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung kommen

  • Hörgeräte (Luftleitungsgeräte und Knochenleitungsgeräte) und Zubehör,
  • Tinnitusgeräte (dazu zählen auch kombinierte Tinnitusgeräte/Hörgeräte, sog. Tinnitusinstrumente) und
  • Übertragungsanlagen

in Betracht.[1]

2.2 Versorgungsziele

2.2.1 Hörgeräte

Zielsetzung der Hörgeräteversorgung ist es, ein Funktionsdefizit des beidohrigen Hörvermögens unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehend auszugleichen und dabei – soweit möglich – ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen zu erreichen.

Dies soll Einschränkungen im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen beseitigen oder zumindest mildern.[1]

Durch diese gefasste Formulierung wird die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes[2] umgesetzt, wonach ein umfassender Anspruch auf Hörgeräteversorgung auch außerhalb der Festbetragsregelungen besteht.

2.2.2 Tinnitusgeräte

Zielsetzung der Tinnitusgeräteversorgung ist es, dass der subjektive Tinnitus nicht mehr störend wahrgenommen wird.[1]

2.2.3 Übertragungsanlagen

FM-Übertragungsanlagen können verordnet werden, sofern sie zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens erforderlich sind, z. B. um im Rahmen der Frühförderung die Sprachentwicklung und/oder Sprachförderung hörbehinderter, hörhilfenversorgter bzw. Cochlea Implantat (CI)-versorgter Kinder zu fördern oder deren Schulbesuch im Rahmen der Schulpflicht zu gewährleisten.[1]

2.3 Verordnungsfähigkeit

Bei auditiver Kommunikationsbehinderung aufgrund peripherer Hörstörung kann nach Abklärung von medikamentöser und operativer Behandlungsmöglichkeit die Verordnung von Hörgeräten angezeigt sein. Wird die von den Versicherten angegebene Behinderung durch ärztliche Untersuchung bestätigt, ist zu prüfen, ob sie durch Hörgeräte weitgehend ausgeglichen werden kann und ein wesentlicher funktionaler Gebrauchsvorteil erreicht wird. In der Regel erfolgt eine beidohrige Versorgung.[1]

 
Hinweis

Energieversorgung bei Hörgeräten

Die Energieversorgung bei Hörgeräten ist für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgeschlossen.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge