Unter sozialen Schwierigkeiten ist eine weitgehende Desozialisierung zu verstehen. Den Betroffenen ist ein Leben in der Gemeinschaft nicht möglich. Entweder aufgrund ihres eigenen Verhaltens oder durch Handlungen Dritter. Dies ist häufig in Verbindung mit folgenden Problemkreisen zu beobachten:

  • Wohnungslosigkeit,
  • Erhaltung oder Beschaffung von Wohnraum (z. B. Mietschulden),
  • Sicherung eines Arbeitsplatzes,
  • familiäre oder andere soziale Beziehungsstörungen,
  • Gewalterfahrung oder Gewaltbedrohung,
  • Straffälligkeit.
 
Praxis-Beispiel

Besondere soziale Schwierigkeiten nach Haftende

Nach dem Ende der Haft würde regelmäßig Obdachlosigkeit eintreten, wenn der Häftling nicht in seine Wohnung zurückkehren kann. Aus diesem Grund ist bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die begrenzte Übernahme der Unterkunftskosten auch während der Haft als Sonderleistung möglich.

Hierbei können nur die angemessenen Unterkunftskosten übernommen werden, da während der Haftzeit z. B. erheblich verringerte Heizungs- und Stromverbrauchskosten anfallen.

Voraussetzung für die Gewährung dieser Sonderleistung ist aber eine richterlich angeordnete Freiheitsentziehung. Darüber hinaus muss die Kostenübernahme unerlässlich zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und die Haftdauer nur vorübergehend – nicht länger als 6 Monate – sein.

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