Für die Hilfe zur Pflege gilt der Nachranggrundsatz der Sozialhilfe, d. h. Leistungen werden dann nicht gewährt, wenn ein Antragsteller sich durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens oder seines Vermögens selbst helfen kann oder die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten kann.

Die Prüfung dieser finanziellen Bedürftigkeit erfolgt anhand der allgemeinen Regelungen des SGB XII zum Einsatz von Einkommen und Vermögen.[1] Für Personen, die Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel des SGB XII erhalten – hierzu gehört auch die Hilfe zur Pflege – gelten angesichts der oftmals hohen Kosten in derartigen Lebenssituationen jedoch privilegierende Regelungen, die den Einkommenseinsatz einschränken und damit den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe insoweit abschwächen.[2]

 
Hinweis

Besondere Freibetragsgrenzen bei Erwerbstätigkeit

Für Personen, die (noch) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, gelten besondere/erhöhte Freibeträge:

  • Bei der Anrechnung von Einkommen aus einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Tätigkeit wird ein Betrag in Höhe von 40 % des Einkommens als sog. Absetzbetrag (anrechnungsfreier Betrag) anerkannt, maximal jedoch bis zu einem Betrag i. H. v. 65 % der sozialhilferechtlichen Regelbedarfsstufe 1.[3]
  • Für den Einsatz von Vermögen wird neben dem allgemeinen Freibetrag der Sozialhilfe für sog. Schonvermögen von 10.000 EUR[4] ein zusätzlicher Freibetrag für die Lebensführung und die Alterssicherung von bis zu 25.000 EUR als angemessen, d. h. als nicht anrechenbares Vermögen, anerkannt. Voraussetzung ist jedoch, dass dieses Vermögen ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit des Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird.[5] Vermögen aus anderen Quellen oder Vermögen, das vor dem Leistungsbezug erworben wurde, wird von dem zusätzlichen Freibetrag nicht erfasst. Der Zusatzfreibetrag lässt jedoch anderweitige (privilegierende) Regelungen zum Vermögenseinsatz unberührt. Danach ist u. a. bereits ein Einsatz oder die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar, wenn dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen, eine Härte bedeuten würde.[6]
 
Achtung

Hoher Freibetrag für Angehörige

Kinder und Eltern von Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, werden nur dann vom Träger der Sozialhilfe zum Unterhalt herangezogen, wenn das jährliche Gesamteinkommen jeweils mehr als 100.000 EUR beträgt.[7]

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