Entscheidungsstichwort (Thema)

Glaubhaftmachung nach § 286 Abs 5 SGB 6. Glaubhaftmachung einer Beschäftigung. Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

 

Orientierungssatz

1. Zur Glaubhaftmachung nach § 286 Abs 5 SGB 6.

2. Aus der Glaubhaftmachung einer Beschäftigung kann nicht zugleich die Glaubhaftmachung der Beitragszahlung abgeleitet werden. Selbst eine nachgewiesene Beschäftigung für sich allein könnte die Entrichtung von Beiträgen nicht glaubhaft machen (vgl BSG vom 17.12.1986 - 11a RA 59/85 = SozR 5745 § 1 Nr 2 sowie vom 7.9.1989 - 5 RJ 79/88 = juris RdNr 14). Es bedarf vielmehr konkreter Hinweise, dass die Beiträge vom Arbeitgeber auch tatsächlich abgeführt wurden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 20.04.2020; Aktenzeichen B 13 R 13/19 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 8. Februar 2018 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben in beiden Rechtszügen keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung weitergehender Pflichtbeitragszeiten für den Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972.

Der 1943 geborene Kläger ist gelernter Kaufmanns-Gehilfe und arbeitete in der Folge für verschiedene Arbeitgeber, u.a. in B-Stadt, C-Stadt und D-Stadt. Der Kläger war daneben auf der Position des Torwarts für verschiedene Fußballvereine in Deutschland und zeitweise in Österreich als professioneller Fußballspieler tätig. So spielte der Kläger u.a. vom 1. Juli 1966 bis 30. Juni 1968 für den B. B-Stadt, vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1969 für den C. C-Stadt, vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 für den D. und vom 1. Juli 1972 bis 6. September 1973 für den E., E-Stadt.

Für den Zeitraum vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1968 erhielt der Kläger insgesamt 23 Beitragsmarken der Angestelltenversicherung (21 Marken der Klasse 300 zu je 45,00 DM sowie 2 Marken der Klasse 200 zu je 30,00 DM), ohne sie in die Versichertenkarte einzukleben.

Nachdem der Versicherungsverlauf des Klägers zunächst bei den rentenrechtlichen Zeiten eine Lücke für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1968 und dem 31. August 1973 aufwies, legte der Kläger im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens die Beitragsmarken für den Zeitraum vom 1. August 1966 bis 30. Juni 1968 vor und gab u.a. an, im Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 als Fußballprofi für den D. tätig gewesen zu sein. Der Kläger legte u.a. die Kopie seiner Lohnsteuerkarte des Jahres 1971 vor, aus der eine Beschäftigung für die Firma F. mit einem Bruttoarbeitslohn von 1.484,00 DM hervorgeht. Er legte zudem für den Zeitraum vom 1. Januar 1968 bis 31. Juli 1970 (mit Unterbrechungen) eine Angestelltenversicherungskarte (Nr. 4) vor, die im streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 1. Juni 1969 für den Zeitraum vom 15. Juli bis 14. Dezember 1969 Arbeitsentgelt der Firma G. Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung D-Stadt, in Höhe von 5.058 DM bescheinigt. Für den Zeitraum vom 1. Februar bis 30. April 1970 weisen die Eintragungen Arbeitsentgelt der Firma H. GmbH, D-Stadt, in Höhe von 2.850 DM aus. Für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Juli 1970 wird ein Arbeitsentgelt der Firma J., D-Stadt, in Höhe von 3.525 DM bescheinigt. Eintragungen zu einer Tätigkeit für den D. finden sich für den Zeitraum vom 1. Juni 1969 bis 30. Juni 1972 auf der Versichertenkarte nicht. Auf Anfrage der Beklagten konnte die Barmer Ersatzkasse, D-Stadt, mit Schreiben vom 11. Februar 2005 eine Meldung des Klägers zur Rentenversicherung der Angestellten für den Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 nicht bestätigen. Die Beklagte sah die eingereichten, aber nicht in die Versichertenkarte eingeklebten Beitragsmarken wegen § 131 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) in der seinerzeit gültigen Fassung als nicht wirksam entrichtet an und erstattete dem Kläger für die Beitragsmarken einen Betrag in Höhe von 513,85 €.

Mit Vormerkungsbescheid nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) vom 9. März 2005 berücksichtigte die Beklagte im Versicherungsverlauf des Klägers im streitigen Zeitraum lediglich abhängige Beschäftigungen in den Zeiträumen vom 15. Juli 1969 bis 14. Dezember 1969, 1. Februar 1970 bis 30. April 1970 und 1. Mai 1970 bis 31. Juli 1970, d.h. die auf der Angestelltenversicherungskarte (Nr. 4) ausgewiesenen Beschäftigungen außerhalb seiner Tätigkeit als Fußballspieler. Die Anerkennung weitergehender Beitragszeiten für den Zeitraum vom 1. Juli 1968 bis 30. Juni 1972 lehnte die Beklagte ab. Diese seien weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Hiergegen legte der Kläger am 30. März 2015 Widerspruch ein und trug u.a. erneut vor, im Zeitraum vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1972 als Lizenzspieler für den D., D-Stadt, tätig gewesen zu sein. Auf Nachfrage der Beklagten teilte der D. mit Schreiben vom 18. Juni 2005 mit, zum Beschäftigungsverhältnis im fraglichen Zeitraum könnten keine Angaben gemacht werden, da die Unterlagen vernichtet seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 25. April 2006 wi...

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