Verfahrensgang

SG Darmstadt (Urteil vom 10.12.1998; Aktenzeichen S 10 KR 1506/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.05.2004; Aktenzeichen B 12 KR 2/03 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. Dezember 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob monatlich gezahltes Instrumentengeld der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Beigeladene zu 1)) sowie der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit (Beigeladene zu 2)) ab 1. Januar 1996 unterliegt.

Der Kläger ist seit 1982 im Orchester des Staatstheaters C-Stadt (Beigeladene zu 3)) als Englischhorn-Bläser versicherungspflichtig beschäftigt und im Hinblick auf die Höhe seines monatlichen Arbeitsentgelts bei der Beklagten freiwillig krankenversichert. Neben dem monatlichen Gehalt erhält er aufgrund tarifvertraglicher Regelungen sog. Rohr-, Blatt- und Saitengeld (hier: Mundstücke für sein Instrument) sowie Instrumentengeld in Höhe von 46,00 DM (am 1. Januar 1996) für die dienstliche Nutzung seines privaten Musikinstruments.

Nach Beanstandung durch die Beigeladene zu 1) infolge eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. August 1995 – VI R 30/95 – führt die Beigeladene zu 3) Sozialversicherungsbeiträge für das bis dahin sozialversicherungsfrei gezahlte Instrumentengeld ab.

Auf Antrag des Klägers vom 23. Juli 1996 stellte die Beklagte als Einzugsstelle nach Anhörung (Schreiben vom 17. März 1997) mit Bescheid vom 9. April 1997 fest, dass das monatlich gezahlte Instrumentengeld als laufende Einnahme aus der Beschäftigung Arbeitsentgelt darstelle, das, soweit eine Pauschalversteuerung nicht vorgenommen werde, beitragspflichtig sei. Mit weiterem Bescheid vom 9. April 1997 stellte die Beklagte ferner förmlich fest, dass demgegenüber pauschaliert gezahltes Rohr-, Blatt- und Saitengeld als Auslagenersatz nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht unterliegt.

Den gegen die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Instrumentengeldes am 22. April 1997 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1997 zurück. Arbeitsentgelt seien nach den gesetzlichen Bestimmungen alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Zuschläge und ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zum Gehalt gewährt würden, seien nur dann nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn sie lohnsteuerfrei seien. Für den Fall des Instrumentengeldes habe der BFH jedoch ausdrücklich entschieden, dass diese Leistung des Arbeitgebers steuerbarer Arbeitslohn, nicht aber steuerfreier Auslagenersatz sei. Dementsprechend seien auf diesen monatlichen Zahlbetrag auch Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten.

Am 8. August 1997 hat der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben und die Auffassung vertreten, dass die Heranziehung des Instrumentengeldes zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen rechtswidrig sei, da es sich hierbei nicht um Arbeitsentgelt handele. Die steuerrechtliche Bewertung des Instrumentengeldes als Werbungskostenersatz durch den Bundesfinanzhof könne aufgrund der unterschiedlichen Funktionen von Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht nicht ohne weitere Prüfung übernommen werden. Vielmehr liege im Falle des Instrumentengeldes eine Ausnahme vor, bei der sich der steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Begriff des Arbeitslohnes nicht deckten. Im Sozialversicherungsrecht müsse es sich nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen um Einnahmen aus einer Beschäftigung handeln. Ursache für die Zahlung des Instrumentengeldes sei aber nicht das Beschäftigungsverhältnis, sondern die Abnutzung.

Nach Beiladung der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesanstalt für Arbeit, des Staatstheaters C. GmbH sowie der Barmer Ersatzkasse – Pflegekasse – (Beschluss vom 15. September 1997) hat das Sozialgericht Darmstadt durch Urteil vom 10. Dezember 1998 den Bescheid der Beklagten vom 9. April 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 1997 aufgehoben und festgestellt, dass das aufgrund von § 12 Abs. 2 des Tarifvertrages für die Musiker in Kulturorchestern vom 01.07.1971 gemäß dem Tarifvertrag über Instrumentengeld und Rohr-, Blatt- und Saitengeld vom 07.09.1981 gewährte Instrumentengeld nicht der Beitragspflicht zu den Beigeladenen zu 1) und 2) unterliegt. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, dass es sich bei dem Instrumentengeld um eine Art Mietzins handele, die der Musiker dafür erhalte, dass er bei seiner Tätigkeit eigene Arbeitsmittel verwende. Für diese Benutzung erhalte er ein Instrumentengeld neben der Übernahme der regelmäßig erforderlichen Instandsetzungen. Die Höhe des Instrument...

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