Verfahrensgang

SG Kassel (Urteil vom 26.10.1993; Aktenzeichen S-3/U-365/92)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Oktober 1993 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte dem Kläger wegen Wohnheimkosten für den Beigeladenen noch einen Betrag von 3.510,81 DM zu erstatten hat.

Der Beigeladene befand sich vom 30. Juli 1986 bis 30. April 1988 als mitarbeitender Betreuter in der von der Interessengemeinschaft ehemaliger Alkoholabhängiger (IGEA) betriebenen Therapeutischen Übergangswohngemeinschaft (TÜWG) in W.. Die Kosten für die Eingliederungsmaßnahme wurden vom Kläger, vertreten durch das Landessozialamt – Zweigverwaltung W. – als überörtlichem Träger der Sozialhilfe als sonstige Eingliederungshilfe aufgrund der §§ 28, 29, 39, 40 Abs. 1 Nr. 8, 100 Abs. 1 Nr. 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) übernommen und nach dem für die Einrichtung genehmigten bzw. vereinbarten Pflegesatz abgerechnet. In den dem Beigeladenen dazu erteilten Bewilligungsbescheiden wurde dieser u.a. ausdrücklich darauf hingewiesen, daß vorhandene Einkünfte, z.B. aus Arbeit, Rente, U-Hilfe, Versorgungsbezügen pp im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften vom örtlichen Sozialamt für den Kläger zum teilweisen Ersatz des Sozialhilfeaufwandes in Anspruch genommen werden und der Beigeladene auch verpflichtet sei, „bis zum Wirksamwerden der Inanspruchnahme” die Einkünfte an das Sozialamt abzuführen.

Am 3. August 1987 erlitt der Beigeladene einen Arbeitsunfall. In dem der Beklagten zugeleiteten Durchgangsarztbericht und Zwischenbericht vom 21. Oktober 1987 wurde u.a. angegeben, daß der Unfall sich im Rahmen von seit dem 30. Juli 1987 durchgeführten Rehabilitationsmaßnahmen (Kostenträger: Landeswohlfahrtsverband Hessen, Landessozialamt) ereignet habe. Aus weiteren Zwischenberichten war zu ersehen, daß diese in Durchschrift auch dem Landessozialamt W. zugeleitet wurden. Auf Anfrage der Beklagten bezüglich des Arbeitsentgelts wurde von der TÜWG unter dem 30. September 1988 ferner berichtet, daß es sich bei der Einrichtung um ein vom Landessozialamt per Pflegesatz finanziertes Übergangsheim handele. Jeder Bewohner erhalte vom Landessozialamt ein Grundtaschengeld von zur Zeit 122,40 DM im Monat und, sofern er im Arbeitstraining mitarbeite, eine zusätzliche Belohnung von ca. 40,00 DM im Monat, Auch beim Beigeladenen habe diese Situation zugetroffen.

Durch Bescheid vom 24. November 1988 bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 3. August 1987 ab 4. August 1987 eine vorläufige Verletztenrente. Zugleich teilte sie dem Beigeladenen mit, daß der Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 4. August 1987 bis 31. Dezember 1988 in Höhe von 8.193,92 DM für einen evtl. Ersatzanspruch des Sozialamtes einbehalten werde. Eine Kopie des Rentenbescheides übersandte sie mit einem Anschreiben vom 25. November 1988 an den Kläger – Hauptverwaltung Kassel – und forderte diesen auf, seinen Ersatzanspruch bekannt zu geben. Die Hauptverwaltung Kassel leitete den bei ihr am 28. November 1988 eingegangenen Bescheid mit der Aufforderung, ggf. Erstattungsansprüche geltend zu machen, unter dem 5. Dezember 1988 an den Landkreis Marburg-Biedenkopf sowie an die Zweigverwaltung Wiesbaden weiter, die durch die Zuleitung von Durchschriften der für die Beklagte erstatteten Unfallanzeige und ärztlichen Zwischenberichten in der Zeit von August 1987 bis Januar 1988 bereits über den Unfall und eine zu erwartende rentenberechtigende Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) informiert worden war.

Mit am 1. Dezember 1988 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 29. November 1988 machte der Landkreis Marburg-Biedenkopf – Sozialamt – unter Bezugnahme auf die dortige Mitteilung vom 24. November 1988 (= Datum des Rentenbescheides) einen Erstattungsanspruch für Hilfe zum Lebensunterhalt und einmalige Leistungen in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 1988 in Höhe von insgesamt 2.495,00 DM geltend und legte ferner eine Abtretungserklärung des Beigeladenen vom 29. November 1988 über 700,00 DM vor. Am 2. Dezember 1988 überwies die Beklagte daraufhin dem Sozialamt Marburg einen Betrag von 3.195,00 DM und dem Beigeladenen den Restbetrag von 4.999,00 DM.

Mit am 15. Dezember 1988 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 14. Dezember 1988 machte die Zweigverwaltung W. unter Hinweis darauf, daß der Beigeladene in der Zeit vom 3. Juli 1986 bis 30. April 1988 Sozialhilfeleistungen in Form der Übernahme von Wohnheimkosten erhalten habe und aufgrund der Sozialhilfegewährung bis 30. April 1988 verpflichtet sei, das während der Sozialhilfegewährung erzielte Einkommen – so auch jetzt die Unfallrente – in voller Höhe zur teilweisen Deckung der Sozialhilfeleistungen einzusetzen, einen Erstattungsanspruch gemäß §§ 102 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) 10 auf den Nachzahlungsbetrag der Unfallrente für die Zeit vom 4. August 1987 bis 30...

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