Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung. Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Übernahme von Mietschulden. Rechtfertigung. unbestimmter Rechtsbegriff. Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Verwendung der Geldmittel für Medikamente. fehlende Vorwerfbarkeit. verfassungskonforme Auslegung. fehlender Anordnungsgrund. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei dem Erfordernis, dass die darlehensweise Übernahme von Mietschulden "gerechtfertigt" sein muss (§ 22 Abs 8 SGB 2), handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles auszulegen ist.

2. Im Falle einer krankheitsbedingt notstandsähnlichen Konfliktsituation, in der ein Hilfebedürftiger Leistungen für Kosten der Unterkunft zweckfremd für den Kauf von Medikamenten verwendet hat, kann die Übernahme von Mietschulden dennoch gerechtfertigt sein. Diese Auslegung des § 22 Abs 8 SGB 2 gebietet Art 2 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) sowie Art 2 Abs 2 S 1 GG (vgl BVerfG vom 6.12.2005 - 1 BvR 347/98 = BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5).

3. Fehlt es an den materiellen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung des Mietvertrages gem §§ 543, 569 BGB, ist ein Anordnungsgrund jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 11. März 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vom Antragsgegner die Zahlung von 808,74 € als Darlehen zwecks Ausgleich ihrer Mietschulden für die Monate Dezember 2012 und Januar 2013.

Die 1973 geborene Antragstellerin bezieht neben einer Rente der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von 590,32 € Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 240,53 € monatlich für Unterkunft und Heizung (Bescheid vom 23. Januar 2013, Bl. 77 Bekl.-A.). Die Antragstellerin leidet unter einer schweren Krebserkrankung; aus den Kontoauszügen geht hervor, dass sie in verschiedenen Apotheken regelmäßig Medikamente auf Privatrezept einkauft. Die Rechnungen hierfür belaufen sich auf ca. 150,00 € monatlich.

Die Klägerin bewohnt eine 1 1/2 Zimmer - Mietwohnung in der A-Straße in A-Stadt mit einer Größe von 42,5 qm; der Mietzins beträgt 280,00 € zuzüglich 125,00 € Heizkostenvorauszahlung. Durch Bescheid vom 12. September 2012 hatte der Antragsgegner bereits ein Darlehen zur Begleichung von Mietschulden für die Monate August und September 2012 in Höhe von 810,00 € bewilligt. Seit Mitte Dezember 2012 ist erneut ein Mietrückstand in Höhe von 808,74 € für die Monate Dezember 2012 sowie für Januar und Februar 2013 entstanden. Für Januar und Februar 2013 wurden durch den Antragsgegner jeweils 203,13 € unstreitig direkt an den Vermieter gezahlt.

Der Antrag auf erneute Übernahme des genannten bestehenden Mietrückstandes wurde seitens des Antragsgegners durch Bescheid vom 13. Februar 2013 mit der Begründung abgelehnt, dass nach § 22 Abs. 8 SGB II Schulden nur übernommen werden könnten, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt und notwendig sei und ansonsten Wohnungslosigkeit einzutreten drohe. Hierbei handele es sich um eine Ermessensleistung. Da die Antragstellerin trotz Zahlungserinnerung ihres Vermieters keine Versuche unternommen habe, die aufgelaufenen Zahlungsrückstände durch Ratenzahlungsvereinbarung zu begleichen, habe sie den Eintritt der Zahlungsrückstände zumindest billigend in Kauf genommen. Zudem sei der zu erhaltende Wohnraum nicht angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Den hiergegen erhobenen Widerspruch hat der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 2013 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Antragstellerin bereits im September 2012 ein Darlehen zur Begleichung ihrer Mietschulden für die Monate August und September 2012 erhalten habe. Die Gewährung eines weiteren Darlehens zum Ausgleich der Mietrückstände komme nicht in Betracht, da die Widerspruchsführerin die für Unterkunfts- und Heizkosten zur Verfügung stehenden Mittel offensichtlich für andere Zwecke verwendet habe und selbst mit Schreiben vom 23. Dezember 2012 mitgeteilt habe, dass sie ca. 100,00 € wöchentlich für offenbar ärztlich nicht verordnete Medikamente ausgebe. Da sie offensichtlich nicht beabsichtige, ihr Verhalten zu ändern, sei keine Darlehenszahlung gerechtfertigt.

Am 20. Februar 2013 beantragte die Antragstellerin beim Sozialgericht Gießen den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahin gehend, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, den bestehenden Mietrückstand in Höhe von 808,74 € als Darlehen im Rahmen der Leistungen nach dem SGB II zu übernehmen. Hierzu hat sie ein Schreiben ihrer Vermieter vom 6. Februar 2013 mit dem Inhalt vorgelegt, dass ...

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