(1) Die Behandlung mit einer Nagelkorrekturspange (im Folgenden: "Nagelspangenbehandlung") dient der Therapie des Unguis incarnatus in den Stadien 1, 2 und 3 an den unteren Extremitäten:

  • Stadium 1: Der Nagel beginnt seitlich in die Haut einzuwachsen. 2Die Haut schmerzt und beginnt sich zu entzünden.
  • Stadium 2: Am Rand des eingewachsenen Nagels hat sich neues, entzündetes Gewebe (Granulationsgewebe) gebildet. 2Das Gewebe nässt und eitert.
  • Stadium 3: Der betroffene Nagelbereich ist chronisch entzündet und eitert immer mal wieder. 2Das Granulationsgewebe wächst bereits über den Nagel.
 

(2) 1Ziel ist die Entlastung des Weichteilgewebes, Förderung oder Wiederherstellung eines physiologischen Nagelwachstums und Rückführung in eine natürliche Nagelform, um ein Fortschreiten des Einwachsens in das umliegende Gewebe oder des Entzündungsprozesses zu verhindern. 2Im Stadium 2 und im Stadium 3 sind zusätzliche Ziele der Nagelspangenbehandlung, eine Zunahme der Verletzung der Hautoberfläche durch das weitere Einwachsen des Zehennagels zu verhindern sowie einer Chronifizierung der Entzündung entgegenzuwirken oder eine solche zu lindern.

 

(3) 1Voraussetzung für die Verordnung einer Nagelspangenbehandlung ist, dass die Befestigung einer Nagelkorrekturspange an der Nagelplatte möglich ist. 2Eine sehr starke Deformität der Nagelplatte, eine weit fortgeschrittene Onychomykose oder ein absoluter Wachstumsstillstand können im Einzelfall eine Verordnung und Behandlung ausschließen. 3Insbesondere im Stadium 2 und Stadium 3 muss die Befestigung einer Nagelkorrekturspange ohne weitergehende Verletzung der geschädigten Haut oder des umliegenden, entzündlich veränderten Weichteilgewebes möglich sein.

 

(4) 1Die verordnende Ärztin oder der verordnende Arzt prüft mögliche Kontraindikationen für die Verordnung der Nagelspangenbehandlung. 2Kontraindikationen für eine Nagelspangenbehandlung können insbesondere sein:

  • Tumoren im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung
  • Onycholysen
  • Abszedierungen/Nekrosen im Bereich des betroffenen Nagels und seiner Umgebung.

3Bei Patientinnen und Patienten mit einer klinisch manifesten Neuropathie, bei denen bereits ausgeprägte Sensibilitätsstörungen oder autonome Störungen in Form trophischer Störungen im Bereich der unteren Extremitäten vorliegen, ist eine Nagelspangenbehandlung grundsätzlich möglich. 4Bei der Verordnung ist ein erhöhtes Risiko von Komplikationen, beispielsweise durch unbemerktes Verrutschen oder unbemerkte Druckausübung auf das umgebende Weichteilgewebe oder die Haut, zu berücksichtigen.

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