(1) 1Die Auswahl der Heilmittel (Art, Menge und Frequenz) hängt bei gegebener Indikation nach § 3 Absatz 5 ab von:

  • der Ausprägung und Schwere der Erkrankung,
  • den daraus resultierenden funktionellen oder strukturellen Schädigungen,
  • Beeinträchtigungen der Aktivitäten und
  • den angestrebten Therapiezielen.

2Dabei sind die individuellen Kontextfaktoren zu berücksichtigen. 3Die konkreten Behandlungsziele zu den jeweiligen Heilmitteln werden in den Abschnitten D bis H der Richtlinie erläutert. 4Die Frequenzempfehlung gemäß Heilmittelkatalog dient der Verordnerin oder dem Verordner zur Orientierung, er oder sie kann hiervon in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation auf der Verordnung abweichen.

 

(2) 1Bei Maßnahmen der Physiotherapie und der Ergotherapie können die Verordnungseinheiten je Verordnung auf maximal drei unterschiedliche vorrangige Heilmittel aufgeteilt werden, soweit der Heilmittelkatalog in der Diagnosegruppe mehrere vorrangige Heilmittel vorsieht. 2In der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie können maximal drei verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppenbehandlungen miteinander kombiniert werden. 3Die Aufteilung der Verordnungseinheiten ist auf einem Verordnungsvordruck zu spezifizieren.

 

(3) 1Soweit medizinisch erforderlich, kann zu "vorrangigen Heilmitteln" maximal ein im Heilmittelkatalog genanntes "ergänzendes Heilmittel" verordnet werden. 2Abweichend hiervon können Elektrotherapie oder Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. 3Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden.

 

(4) "Standardisierte Heilmittelkombinationen" dürfen nur verordnet werden, wenn

  • die Patientin oder der Patient bei komplexen Schädigungsbildern einer intensiveren Heilmittelbehandlung bedarf und die therapeutisch erforderliche Kombination von drei oder mehr Maßnahmen synergistisch sinnvoll ist,
  • die Erbringung dieser Maßnahmen in einem direkten zeitlichen und örtlichen Zusammenhang erfolgt und
  • die Patientin oder der Patient aus medizinischer Sicht geeignet ist.
 

(5) Die gleichzeitige Verordnung einer "standardisierten Heilmittelkombination" der Physiotherapie mit einem weiteren Einzelheilmittel der Physiotherapie ist nicht zulässig.

 

(6) 1Die Verordnungsmenge von einer "standardisierten Heilmittelkombination" und Maßnahmen der Massagetherapie nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 bis 6 sind auf jeweils 12 Einheiten je Verordnungsfall begrenzt, sofern im Heilmittelkatalog nichts Abweichendes bestimmt ist. 2Das gilt auch für den Fall, dass das angestrebte Therapieziel gemäß § 7 Absatz 4 nicht erreicht werden konnte. 3Eine Begrenzung nach Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen gemäß § 7 Absatz 6 oder Absatz 7 eine Verordnungsmöglichkeit von 12 Wochen besteht.

 

(7) 1Die gleichzeitige Verordnung von Heilmitteln aus den verschiedenen Abschnitten des Heilmittelkataloges (z. B. gleichzeitige Verordnung von Maßnahmen der Physiotherapie und Maßnahmen der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie) ist bei entsprechender Indikation zulässig. 2Dabei sind jeweils getrennte Verordnungsvordrucke zu verwenden.

 

(8) 1Je Tag soll nur eine Behandlung erbracht werden. 2Eine Behandlung umfasst in der Regel ein vorrangiges Heilmittel und sofern verordnet ein ergänzendes Heilmittel. 3Ausnahmen regelt der Heilmittelkatalog. 4In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. 5Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie. 6Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. 7Abweichend von den Regelungen dieses Absatzes gilt im Bereich der Ernährungstherapie gemäß § 42 Absatz 2 Satz 6, dass auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden können, sofern dies therapeutisch notwendig ist.

 

(9) 1Erscheint der Erfolg der Heilmitteltherapie fraglich, ist zu prüfen, ob der Behandlungserfolg durch andere therapeutische Maßnahmen zu erreichen ist. 2Dabei ist auch die Indikation für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation zu prüfen.

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