(1) 1Zur Leistung von Geburtshilfe sind außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis nach diesem Gesetz berechtigt. 2Dies gilt nicht für Notfälle.
(2) Geburtshilfe umfasst
1. |
die Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, |
2. |
die Hilfe bei der Geburt und |
3. |
die Überwachung des Wochenbettverlaufs. |
(3) Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Geburt eine Hebamme zugezogen wird.
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