Beitragspflichtige Einnahmen für selbstständig tätige Hebammen mit Niederlassungserlaubnis im Sinne des Hebammengesetzes betragen mindestens 40 % der monatlichen Bezugsgröße. Diese Regelung gilt nicht für Hebammen ohne Niederlassungserlaubnis und für Entbindungspfleger. Bei Tätigkeit im Beitrittsgebiet ist die Bezugsgröße (Ost) heranzuziehen.

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