Rückwirkend zum 1.1.2004 wurde die zuvor beschlossene Erweiterung der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für selbstständige Gewerbetreibende nach § 2 Satz 1 Nr. 8 SGB VI wieder aufgehoben. Daraus folgt, dass trotz der Änderungen in der HwO die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung wie bis 2003 nur für Personen vorliegt, die ein Handwerksgewerbe nur bei Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen ausüben dürfen und daher in die Handwerksrolle einzutragen sind.[1]

Die Aufgabe des Inhaberprinzips im Handwerksrecht ist im SGB VI (dann doch) nicht nachvollzogen worden und Personen nach § 4 HwO – wie auch diejenigen von Handwerksbetrieben i. S. der §§ 2, 3 HwO – sind weiterhin nicht versicherungspflichtig. Bei Eintragung einer Personengesellschaft in die Handwerksrolle gilt als versicherungspflichtiger Gewerbetreibender der Gesellschafter, der in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt.

Einen Vertrauensschutz für Gewerbetreibende, die aufgrund der handwerksrechtlichen Regelungen ab 1.1.2004 nicht mehr der Versicherungspflicht nach dem SGB VI unterliegen, regelt § 229 Abs. 2a SGB VI.

Zuständig für die Durchführung der Versicherung ist grundsätzlich der Regionalträger als zuständiger Rentenversicherungsträger.

[1] S. Anlage A HwO.
[2]

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