(1) 1Voraussetzung für die Verordnung häuslicher Krankenpflege ist, dass sich die Verordnerin oder der Verordner von dem Zustand der oder des Kranken und der Notwendigkeit häuslicher Krankenpflege persönlich überzeugt hat oder dass ihr oder ihm beides aus der laufenden Behandlung bekannt ist. 2Die Verordnung häuslicher Krankenpflege erfolgt durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, im Fall der Verordnung von Leistungen nach Nummer 27a des Leistungsverzeichnisses (psychiatrische häusliche Krankenpflege) nur durch die in § 4 Absatz 6 genannten Berufsgruppen. 3Die Verordnung von häuslicher Krankenpflege im Rahmen der Entlassung aus dem Krankenhaus richtet sich nach § 7 Absatz 5.

 

(1a) 1Die nach § 3 erforderlichen Feststellungen sind im Rahmen einer unmittelbar persönlichen oder mittelbar persönlichen Konsultation möglich. 2Eine mittelbar persönliche Konsultation kann nur per Videosprechstunde erfolgen. 3Die mittelbar persönliche Konsultation ist zulässig, wenn dies aus ärztlicher oder psychotherapeutischer Sicht unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorgaben vertretbar ist. 4Dies setzt insbesondere voraus, dass

 

1.

die oder der Versicherte und die verordnungsrelevante Diagnose sowie die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit, die zu einem Fremdhilfebedarf führen, der Verordnerin oder dem Verordner oder einer anderen verordnungsberechtigten Person derselben Berufsausübungsgemeinschaft unmittelbar persönlich bekannt sind,

 

2.

die Erkrankung eine Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde nicht ausschließt und

 

3.

es sich um eine Folgeverordnung handelt.

5Sofern der Verordnerin oder dem Verordner eine hinreichend sichere Beurteilung der Verordnungsvoraussetzungen im Rahmen der Videosprechstunde nicht möglich ist, ist von einer Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde abzusehen und auf die Erforderlichkeit einer unmittelbar persönlichen Untersuchung durch die Verordnerin oder den Verordner zu verweisen. 6Die oder der Versicherte ist im Vorfeld der Videosprechstunde über die eingeschränkten Möglichkeiten der Befunderhebung zum Zweck der Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde aufzuklären. 7Ein Anspruch auf die Verordnung im Rahmen der Videosprechstunde besteht nicht. 8Die Ausstellung von Folgeverordnungen nach einem vorherigen telefonischen Kontakt zwischen der Verordnerin oder dem Verordner und der oder dem Versicherten ist abweichend von Satz 2 ausnahmsweise zulässig, wenn die Verordnerin oder der Verordner den aktuellen Gesundheitszustand bereits im Rahmen einer unmittelbar persönlichen Behandlung oder einer Videosprechstunde erhoben hat und keine weitere Ermittlung verordnungsrelevanter Informationen erforderlich ist.

 

(2) 1Die Verordnung erfolgt auf dem vereinbarten Vordruck (Verordnung häuslicher Krankenpflege). 2Auf dem Verordnungsvordruck ist insbesondere

  • die verordnungsrelevante(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung für die häusliche Krankenpflege,
  • die zu erbringenden Leistungen sowie
  • deren Beginn, Häufigkeit und Dauer

anzugeben.

 

(3) 1Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) durchführen und ist dies der Verordnerin oder dem Verordner bekannt, hat die Verordnung zu unterbleiben. 2Sofern die im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person Teilbereiche der häuslichen Krankenpflege durchführen kann, hat die Verordnung für diese Teilbereiche zu unterbleiben. 3Kann eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person nach Einschätzung der Verordnerin oder des Verordners die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche nicht übernehmen, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben. 4Kann die Verordnerin oder der Verordner nicht eindeutig beurteilen, ob eine im Haushalt der oder des Versicherten lebende Person die erforderliche(n) Maßnahme(n) oder Teilbereiche erbringen kann, ist dies auf der Verordnung entsprechend anzugeben.

 

(4) 1Jede Maßnahme der häuslichen Krankenpflege setzt eine Verordnung voraus. 2Die Leistungserbringer, welche im Rahmen der häuslichen Krankenpflege die Maßnahmen durchführen, sind zunächst an die Verordnung und bei Vorliegen der Genehmigung an diese gebunden.

 

(5) 1Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der Verordnerin oder des Verordners mit Stempel und Datumsangabe. 2Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht zulässig; Ausnahmefälle sind besonders zu begründen.

 

(6) Sind einzelne Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege ganz oder teilweise nicht mehr notwendig, teilt die Verordnerin oder der Verordner dies unverzüglich der Krankenkasse mit.

 

(7) Hält die Verordnerin oder der Verordner im Krankenhaus Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege nach der Krankenhausentlassung für erforderlich und teilt dies der Verordnerin oder dem Verordner in der vertragsärztlichen Versorgung mit, soll Letztere oder Letzterer dies bei ihrer oder seiner Verordnung berücksichtigen.

 

(8) Leistungen der Sicherungspflege nach § 2b können parallel zur Unterstützungspflege nach § 2c verordnet werden...

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