(1) 1Zur Sicherstellung der Leistungserbringung im Rahmen der häuslichen Krankenpflege wirkt die Verordnerin oder der Verordner mit dem Pflegedienst und der Krankenkasse der oder des Versicherten eng zusammen. 2Die Koordination der Zusammenarbeit liegt bei der Verordnerin oder dem Verordner.

 

(2) 1Der Pflegedienst berichtet der Verordnerin oder dem Verordner bei Veränderung in der häuslichen Pflegesituation, insbesondere aufgrund der häuslichen Krankenpflege, oder nach Aufforderung durch die Verordnerin oder den Verordner, gegebenenfalls auch unter Übermittlung von Auszügen aus der Pflegedokumentation. 2Die Verordnerin oder der Verordner entscheidet über die erforderlichen Maßnahmen, die sich daraus ergeben.

 

(3) Die Verordnerin oder der Verordner informiert den Pflegedienst über neue pflegerelevante Befunde.

 

(4) Die Verordnerin oder der Verordner soll bei Gelegenheit des Hausbesuches die Pflegedokumentation einsehen, diese für ihre oder seine Entscheidungen auswerten und bei Bedarf Anordnungen darin vermerken.

 

(4a) 1Soweit eine gemäß § 5a Absatz 1 qualifizierte Pflegefachkraft eine erweiterte Versorgungsverantwortung nach § 5a wahrnimmt, informiert diese die Verordnerin oder den Verordner unverzüglich über die von ihr vorgenommenen Festlegungen zur Häufigkeit und Dauer der ärztlich verordneten Maßnahmen. 2Die Verordnerin oder der Verordner berücksichtigt diese Festlegungen im Rahmen ihres oder seines ärztlichen Behandlungs- und Therapieplans. 3Die qualifizierte Pflegefachkraft informiert die Verordnerin oder den Verordner regelmäßig sowie nach Aufforderung über die Wirkung der verordneten Maßnahmen.

 

(5) 1Soweit es für die Versorgung der oder des Versicherten unmittelbar nach der Entlassung aus dem Krankenhaus oder im unmittelbaren Anschluss an die stationsäquivalente psychiatrische Behandlung erforderlich ist, kann das Krankenhaus (die Krankenhausärztin oder der Krankenhausarzt, die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut im Krankenhaus, nachfolgend bezeichnet als Krankenhauspsychotherapeutin oder Krankenhauspsychotherapeut) im Rahmen des Entlassmanagements wie eine Vertragsärztin, ein Vertragsarzt, eine Vertragspsychotherapeutin oder ein Vertragspsychotherapeut häusliche Krankenpflege für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen nach der Entlassung entsprechend dieser Richtlinie verordnen. 2Die Krankenhausärztin, der Krankenhausarzt, die Krankenhauspsychotherapeutin oder der Krankenhauspsychotherapeut hat in geeigneter Weise im Rahmen des Entlassmanagements die weiterbehandelnde Vertragsärztin, den weiterbehandelnden Vertragsarzt, die weiterbehandelnde Vertragspsychotherapeutin oder den weiterbehandelnden Vertragspsychotherapeuten über die getätigte Verordnung so rechtzeitig zu informieren, dass das Ziel einer nahtlosen Anschlussversorgung ermöglicht wird. 3§ 11 Absatz 4 SGB V bleibt unberührt. 4Die Regelungen dieses Paragraphen gelten entsprechend für Ärztinnen und Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation bei Leistungen nach § 40 Absatz 2 und § 41 SGB V.

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