(1) Für die im Leistungsverzeichnis gekennzeichneten Leistungen der häuslichen Krankenpflege können Pflegefachkräfte, die die in den Rahmenempfehlungen nach § 132a Absatz 1 Satz 4 Nummer 7 SGB V geregelten Anforderungen erfüllen, innerhalb des vertragsärztlich festgestellten Verordnungsrahmens selbst über die erforderliche Häufigkeit und Dauer bestimmen.

 

(2) 1Dabei sind die Empfehlungen zu Häufigkeit und Dauer aus dem Leistungsverzeichnis zu berücksichtigen. 2Die Angabe der Häufigkeit und Dauer auf der ärztlichen Verordnung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 dritter Spiegelstrich ist bei Verordnung dieser Leistungen grundsätzlich nicht erforderlich.

 

(3) 1Die gemäß Absatz 1 qualifizierte Pflegefachkraft nimmt die nähere Ausgestaltung hinsichtlich Häufigkeit und Dauer der verordnungsfähigen Maßnahmen in eigener Verantwortung vor, hat sich hierzu aber nach Maßgabe des § 7 Absatz 4a regelmäßig mit der Verordnerin oder dem Verordner abzustimmen. 2Voraussetzung für die Festlegung der Häufigkeit und Dauer einer Maßnahme durch eine gemäß Absatz 1 qualifizierte Pflegefachkraft ist, dass sich diese von dem Zustand der oder des Versicherten persönlich überzeugt hat oder dass ihr dieser aus einer laufenden Versorgung bekannt ist. 3Dies ist in der Pflegedokumentation zu dokumentieren.

 

(4) Zwischen der vorausgegangenen Verordnung und der Folgeverordnung soll spätestens nach drei Monaten ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattfinden.

 

(5) Sofern wichtige medizinische Gründe vorliegen, die gegen eine Bestimmung der erforderlichen Häufigkeit und Dauer durch die Pflegefachkräfte sprechen, hat die Verordnerin oder der Verordner die Häufigkeit und Dauer selbst auf der Verordnung anzugeben.

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