Die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden soll vorrangig im Haushalt der Versicherten erfolgen. Kann die Versorgung der chronischen und schwer heilenden Wunde aufgrund der Komplexität der Wundversorgung oder den Gegebenheiten in der Häuslichkeit voraussichtlich nicht im Haushalt der Versicherten erfolgen, soll die Wundversorgung durch spezialisierte Einrichtungen außerhalb der Häuslichkeit (z. B. sog. Wundzentren) erfolgen. Dies muss aus der Verordnung hervorgehen.[1]

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