Häusliche Krankenpflege kann auch in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen verordnet werden. Voraussetzung dafür ist, dass

  • die Intensität oder Häufigkeit der in der Werkstatt zu erbringenden Pflege so hoch ist, dass nur durch den Einsatz einer Pflegefachkraft Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit vermieden oder das Ziel der ärztlichen Behandlung gesichert werden kann und
  • die Werkstatt für Menschen mit Behinderungen nicht aufgrund des § 10 SchwbWV verpflichtet ist, die Leistung selbst zu erbringen.

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