Wer bereits einmal als Existenzgründer gefördert worden ist, kann frühestens nach einer Wartefrist von 24 Monaten erneut gefördert werden, von dieser Frist kann jedoch wegen besonderer in der Person des Geförderten liegender Gründe abgesehen werden. Erreicht eine mit dem Gründungszuschuss geförderte Person das für die Regelaltersrente maßgebliche Lebensalter, kann ab dem Folgemonat keine Förderung mehr erfolgen.[1]

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