Der Antrag stellt eine Ausnahmevereinbarung da und ist in dem Staat zu stellen, deren Rechtsvorschriften angewandt werden sollen. Sollen die deutschen Rechtsvorschriften Anwendung finden, dann ist der Antrag beim GKV-Spitzenverband (DVKA) zu stellen. Nähere Hinweise zur Antragstellung können Sie der Homepage der DVKA entnehmen.

Seit dem 1.1.2024 besteht die Möglichkeit im elektronischen Antragsverfahren, je Einsatzort anzugeben, ob und in welcher Höhe die Tätigkeit an diesen Orten in Form von Telearbeit ausgeübt wird.

Unter dem Punkt Einsatzorte müssen die Orte angegeben werden, an denen die Beschäftigung ausgeübt wird. Der Arbeitsort im Wohnstaat sollte immer als erstes angegeben werden, da von diesem Staat die Freistellung des Sozialversicherungsrechts durchgeführt wird.

Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, dann wird der Antrag als gewöhnlicher Antrag auf Ausnahmevereinbarung bearbeitet.

 
Hinweis

Unbegrenzte Telearbeit möglich

Zwischen den Unterzeichnern des Rahmenabkommens besteht Einvernehmen, dass der Antrag auf Telearbeit nicht allein deshalb abgelehnt werden kann, weil die Tätigkeit von unbeschränkter Dauer sein soll.

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