[1] Für Personen, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erhalten bleibt, sind neben den beitragspflichtigen Einnahmen aufgrund des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld nach § 232b Abs. 2 Satz 1 SGB V folgende weitere Einnahmen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen:

  • Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Zahlbetrag einer gesetzlichen Rente aus dem Ausland
  • Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge)
  • Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

[2] Hinsichtlich der letzten beiden Einnahmearten ist die Beitragsuntergrenze des § 226 Abs. 2 SGB V zu beachten.

[3] Nach § 232b Abs. 2 Satz 2 SGB V unterliegen die vorgenannten Einnahmen höchstens in dem Umfang der Beitragspflicht, in dem zuletzt vor dem Bezug des Pflegeunterstützungsgeldes Beitragspflicht bestand. Für freiwillige Mitglieder gilt diese Regelung für alle Einnahmen, die in der freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht unterliegen, entsprechend.

[4] Da es sich bei dem Pflegeunterstützungsgeld um eine Leistung der Pflegeversicherung handelt, gilt nach § 56 Abs. 5 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung für die Dauer des Bezuges von Pflegeunterstützungsgeld Beitragsfreiheit. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich ausdrücklich nur auf das Pflegeunterstützungsgeld. Damit unterliegen in der Pflegeversicherung weitere beitragspflichtige Einnahmen der Beitragsbemessung. Obgleich eine ausdrückliche Bezugnahme in § 57 Abs. 1 und 4 SGB XI auf § 232b Abs. 2 SGB V fehlt und die Vorschrift des § 232b SGB V (nach der Gesetzesbegründung wegen der in Absatz 1 geregelten beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Pflegeunterstützungsgeld) sogar in der Aufzählung der anwendbaren Vorschriften in § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI ausgespart wird, erscheint es unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die soziale Pflegeversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung folgt, geboten, dass die Regelungen des § 232b Abs. 2 SGB V gleichermaßen in der Pflegeversicherung Anwendung finden, und zwar sowohl für die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten als auch für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten.

[5] Unterliegt ein Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld aufgrund eines anderen Tatbestandes der Versicherungspflicht (z. B. als Beschäftigter, Bezieher von Teilarbeitslosengeld oder Rentner), wirken sich die dieses Versicherungsverhältnis prägenden Einnahmen grundsätzlich nicht mindernd auf die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Pflegeunterstützungsgeld aus. Allerdings gilt auch in diesem Fall die Regelung des § 22 Abs. 2 SGB IV, wonach sich bei einer Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze durch beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen die beitragspflichtigen Einnahmen im Verhältnis zueinander vermindern.

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