[1] Bei der Anlage von Wertguthaben ist der Rückfluss des Wertguthabens zum Zeitpunkt von dessen Inanspruchnahme mindestens in der Höhe des angelegten Betrages zu gewährleisten. Diese Werterhaltungsgarantie soll die angelegten Wertguthaben vor Verlusten schützen und bei deren planmäßiger Entsparung sicherstellen, dass dieses für die Finanzierung der vereinbarten Freistellung im vollen Umfang zur Verfügung steht.

[2] Da die Wertguthabenanlage Wertschwankungen unterliegt, kann die Werterhaltungsgarantie nur für die planmäßige Entsparung des Wertguthabens und nicht im Fall der nicht vereinbarungsgemäßen Verwendung des Wertguthabens (Störfall) oder der Übertragung des Wertguthabens bei Beendigung der Beschäftigung gelten.

[3] Während bislang Wertzuwächse der Wertguthabenanlage (z.B. Zinsgewinne, Fondsausschüttungen u.Ä.) den Wertguthaben zuzuführen waren, können die Beteiligten seit 1.1.2009 vereinbaren, wie die Wertzuwächse verwendet werden. Wertzuwächse, die vereinbarungsgemäß dem Arbeitnehmer zustehen, werden nicht von der Werterhaltungsgarantie erfasst. Sofern vereinbart worden ist, dass die Kosten der Wertguthabenanlage aus dem Wertguthaben zu finanzieren sind, vermindert dies das von der Werterhaltungsgarantie erfasste Wertguthaben entsprechend.

[4] Bei Wertguthaben, die bereits vor dem 1.1.2009 angespart worden sind, gilt die Werterhaltungsgarantie für die Wertguthabenhöhe am 31.12.2008.

[5] In Bestandsfällen nach § 116 Abs. 1 SGB IV, in denen das Wertguthaben weiterhin in Zeit geführt wird, stellt die Bindung des Zeitguthabens zum Zeitpunkt der Entsparung an einen mindestens werterhaltenden Wertmaßstab (z.B. aktuellen Stundensatz) eine entsprechende Werterhaltungsgarantie dar. Dies gilt auch bei der Zusage (Gewährleistung) einer bestimmten Mindestentwicklung des Wertguthabens (z.B. eine feste Verzinsung).

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