[1] Nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB III sind Schüler, die während der Dauer der Ausbildung an einer allgemein bildenden Schule eine Beschäftigung aufnehmen, versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Versicherungsfreiheit kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Schüler bzw. Arbeitnehmer eine schulische Einrichtung besucht, die nicht der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.

[2] Arbeitnehmer, die beispielsweise eine Abendschule besuchen, um einen allgemeinen Schulabschluss (Hauptschulabschluss, Realschulabschluss oder Abitur) zu erlangen, unterliegen demnach der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, es sei denn, die Beschäftigung ist wegen Geringfügigkeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III versicherungsfrei.

[3] Zu den allgemein bildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören:

in der Mehrzahl der Länder

  • Hauptschule
  • Realschule
  • Gymnasium
  • Gesamtschule

in einzelnen Ländern

  • Förderstufe (Hessen), Orientierungsstufe (Niedersachsen), Schulzentrum (Bayern),
  • Mittelschule (Sachsen), Regelschule (Thüringen), Erweiterte Realschule (Saarland), Sekundarschule (Sachsen-Anhalt), Integrierte Haupt- und Realschule (Hamburg), Verbundene Haupt- und Realschule (Hessen, Mecklenburg-Vorpommern), Regionale Schule (Rheinland-Pfalz),
  • Wirtschaftsschule (Bayern),

in allen Ländern

  • Sonderschule/Schule für Behinderte/Förderschule.

[4] Der Besuch dieser Schulen ist durch eine Bescheinigung nachzuweisen.

[5] Personen, die z. B. das Berufsvorbereitungsjahr oder Berufsgrundschuljahr besuchen, sind keine Schüler allgemein bildender Schulen und zwar auch dann, wenn mit dem Besuch der Hauptschulabschluss nachgeholt wird.

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