[1] § 12a Abs. 1 SGB VII umfasst die gesundheitlichen Schäden des Spenders, die über die durch die Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme regelmäßig entstehenden Beeinträchtigungen hinausgehen und in ursächlichem Zusammenhang mit der Blut-, Organ-, Organteil- oder Gewebeentnahme stehen. Werden besondere Nachbehandlungen im Zusammenhang mit der Spende erforderlich oder treten Spätschäden auf, die sich als spezielle Aus- oder Nachwirkungen der Spende oder des aus der Spende resultierenden erhöhten Krankheitsrisikos ergeben können, so gilt eine gesetzliche Vermutung, dass diese infolge eines Gesundheitsschadens nach § 12a Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 SGB VII verursacht worden sind. Diese Rechtsvermutung ist widerlegbar, wenn offenkundig ist, dass der Gesundheitsschaden nicht ursächlich durch die Spende eingetreten ist.

[2] Zweck dieser Regelung ist, dass die erforderliche Klärung von Kausalitätsfragen nicht zu Lasten der Spender gehen darf.

[3] Ebenso wie bereits nach geltendem Recht bei bestimmten Berufskrankheiten (§ 63 Abs. 2 Satz 2 SGB VII) darf im Falle des Todes des versicherten Spenders aus Gründen der Pietät eine Obduktion zum Nachweis der Todesursache nicht gefordert werden.

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