Siehe § 2 Abs. 1 Nr. 13 SGB VII

12.1 Allgemeines

[1] Im Gegensatz zu den in den vorherigen Abschnitten beschriebenen Änderungen im EFZG sowie im SGB V, die nur für Spenden nach den §§ 8 und 8a TPG und § 9 TFG gelten, entsteht in der Unfallversicherung auch bei der Spende von Blut ein Versicherungsschutz und eventueller Leistungsanspruch.

[2] [akt.] Durch § 2 SGB VII wird der Versicherungsschutz auch auf Personen erstreckt, die sich Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen unterziehen, wenn diese anlässlich einer Spende von Blut oder körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe vorgenommen werden.

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