[1] Die Regelungen der PsychothRL und Psychotherapie-Vereinbarung gelten für Kinder und Jugendliche gleichermaßen. Jedoch gibt es teilweise andere Kontingentschritte und der Einbindung von Bezugspersonen fällt bei Kindern und Jugendlichen eine größere Bedeutung als bei Erwachsenen zu.

[2] Therapeutinnen und Therapeuten, die durch ihren Fachkundenachweis auf die Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen beschränkt sind, dürfen nur bei Kindern und Jugendlichen Psychotherapeutische Sprechstunden und Akutbehandlungen durchführen [§ 3 Abs. Psychotherapie-Vereinbarung].

[3] Als Kinder i.S.d. PsychothRL gelten Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind; Jugendliche sind Personen, die 14 Jahre, aber noch nicht 21 Jahre alt sind. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist ausnahmsweise auch dann zulässig, wenn zur Sicherung des Therapieerfolgs bei Jugendlichen eine vorher mit Mitteln der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie begonnenen psychotherapeutischen Behandlung erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres abgeschlossen werden kann [§ 1 Abs. 4 PsychothRL]. Mit Beginn des 18. Lebensjahres haben Jugendliche grundsätzlich Anspruch auf eine Erwachsenentherapie; bei der Beantragung einer Jugendlichentherapie bei einem Patienten mit mehr als 18 Jahren sollte regelhaft eine gutachterpflichtige Prüfung erwogen werden.

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