[1] Ein Antrag auf Weiterzahlung einer Waisenrente gilt nicht als neuer Rentenantrag. Daher ist in diesem Fall keine erneute Prüfung der Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der KVdR vorzunehmen. Eine Weiterzahlung liegt vor, wenn es nicht zur Zahlungseinstellung der Waisenrente kommt oder sich der erneute Beginn der Waisenrente – ggf. rückwirkend – unmittelbar an das Ende der bisherigen Rentenzahlung anschließt. Eine wegen Zahlungseinstellung beendete KVdR lebt bei Weiterzahlung der Waisenrente wieder auf, sodass eine ggf. nach Zahlungseinstellung geführte und gegenüber der KVdR nachrangige Versicherung (Familienversicherung, freiwillige Krankenversicherung oder – unter Einschränkungen – die studentische Krankenversicherung) rückwirkend wieder verdrängt wird.

[2] Ein Antrag auf Wiedergewährung einer Waisenrente ist dagegen stets als neuer Rentenantrag zu werten, sodass eine erneute Prüfung der KVdR-Voraussetzungen vorzunehmen ist. Eine Wiedergewährung liegt vor, wenn sich zwischen dem Wegfallzeitpunkt und dem Zeitpunkt des erneuten Beginns der Waisenrente eine zeitliche Lücke ergibt. Vom Tag der Antragstellung auf Wiedergewährung einer Waisenrente bis zur Entscheidung über den Rentenantrag ist ggf. zunächst eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller (§ 189 SGB V) durchzuführen. Unter Berücksichtigung der ab 1.1.2017 geltenden Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ist eine erneute Prüfung der Voraussetzungen nur dann erforderlich, wenn die Person zuletzt vor der Stellung des Antrages auf Wiedergewährung einer Waisenrente privat krankenversichert war.

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