[1] Bezieher einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31.3.2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GRG in Verbindung mit dem Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 versicherungspflichtig wurden, hatten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung die Möglichkeit (grundsätzlich bis zum 30.9.2002), der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beizutreten. Durch die Ausübung des Optionsrechts haben die betroffenen Bestandsrentner ihren bisherigen Versichertenstatus über den 31.3.2002 hinaus beibehalten (siehe . . . 10. SGB V-ÄndG unter Beachtung des Beschlusses des BVerfG vom 15.3.2000).

[2] Hat der Rentner von seinem Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung Gebrauch gemacht, ist der Eintritt der Versicherungspflicht in der KVdR auf Dauer ausgeschlossen, selbst wenn eine weitere Rente hinzutritt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 8 Satz 2 SGB V. Somit ist für einen Waisenrentner, der am 31.3.2002 bereits eine Waisenrente nach § 48 SGB VI bezogen, nach dem 31.3.2002 die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V i.d.F. des GRG in Verbindung mit dem Beschluss des BVerfG vom 15.3.2000 erfüllt und von seinem Optionsrecht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung Gebrauch gemacht hat, der Eintritt der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchst. a SGB V ab 1.1.2017 ebenfalls ausgeschlossen.

[3] Ebenso kann in diesen Optionsfällen anlässlich der Änderung der Vorversicherungszeit ab 1.8.2017 (3 Jahre für jedes Kind) keine Versicherungspflicht eintreten.

[4] Die Versicherungspflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften verdrängt zwar die freiwillige Versicherung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 SGB V in der bis zum 10.5.2019 geltenden Fassung, dennoch kommt auch nach dem Wegfall des Versicherungspflichttatbestandes aufgrund des einmal ausgeübten Optionsrechts keine Versicherungspflicht in der KVdR in Betracht.

[5] Das einmal ausgeübte Optionsrecht wirkt im Übrigen auch bei einem Krankenkassenwechsel fort.

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