[1] Nach § 22 SchKG haben die Länder den gesetzlichen Krankenkassen die ihnen in den hier angesprochenen Fällen entstehenden Kosten zu ersetzen. Das Nähere einschließlich des haushaltstechnischen Verfahrens und der Behördenzuständigkeit regeln die Länder. Zuständig für die Kostenerstattung nach § 22 SchKG ist das Land, in dem die Schwangere wohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Maßgebend ist bei mehreren Wohnsitzen der Erstwohnsitz, der sich z.B. aus dem Personalausweis ergibt. Sollte sich der Sitz der Krankenkasse nicht in dem Bundesland befinden in dem die Schwangere wohnt, geht damit keine Änderung der Zuständigkeit einher.

[2] In den meisten Bundesländern existieren Vereinbarungen, Absprachen, Verordnungen oder Erlasse, die unterschiedliche Regelungen hinsichtlich des Verfahrens der Kostenübernahme, -abrechnung und -erstattung vorsehen und für die betroffenen Krankenkassen verbindlich sind.

4.10.4.1 Kostenerstattung bei einer stationären Behandlung

§ 24b Abs. 4 Satz 4 SGB V regelt, wie sich der von den Ländern zu tragende Finanzierungsanteil ermittelt. Der Finanzierungsanteil beruht auf den mittleren Kosten eines typischen Behandlungsfalls eines stationären Schwangerschaftsabbruchs für den Tag, an dem der Abbruch vorgenommen wurde. Er umfasst nicht die Kosten einer Übernachtung. Die Kostenkalkulation wird vom InEK vorgenommen und erfolgt auf der Grundlage der für das Entgeltsystem nach § 17b KHG erhobenen Kalkulationsdaten. Der für das Kalenderjahr ermittelte Betrag ist für alle Krankenhausfälle maßgeblich, für die die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das jeweilige Jahr gilt und wird auf der Internetseite des InEK (www.g-drg.de) veröffentlicht. Die bisher errechneten Werte sind der Anlage 5 zu entnehmen. [Für das Jahr 2023 wurde ein Betrag von 718,12 EUR ermittelt.]

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