6.2.1 Studenten

[1] Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtigen Studenten endet einen Monat nach Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben (§ 190 Abs. 9 SGB V).

[2] Die Mitgliedschaft endet demnach nur dann, wenn die Einschreibung oder Rückmeldung nicht innerhalb von einem Monat nach Ablauf des letzten Semesters vorgenommen wird. Damit ist weiterhin gewährleistet, dass bei verspäteter Rückmeldung ein lückenloser Krankenversicherungsschutz gegeben ist.

[3] Beendet der Student sein Studium, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des letzten Semesters. Wird der Student im Laufe des Semesters exmatrikuliert, endet die Mitgliedschaft nicht sofort, sondern erst mit dem Ende des Semesters.

[4] Endet die studentische Krankenversicherung durch Ablauf des 14. Fachsemesters oder wird das 30. Lebensjahr im Laufe des Semesters vollendet, bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende des Semesters bestehen; § 190 Abs. 9 SGB V gilt insoweit nicht. Das gleiche gilt für Studenten, die wegen Ablaufs der Verlängerungsfrist aufgrund anerkannter Hinderungsgründe (vgl. Abschnitt 1.1) aus der Versicherungspflicht ausscheiden.

6.2.2 Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigte ohne Arbeitsentgelt

Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Praktikanten ohne Arbeitsentgelt endet mit dem Tag der Aufgabe der berufspraktischen Tätigkeit, die der zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt mit dem Tag der Aufgabe der Beschäftigung (§ 190 Abs. 10 SGB V).

6.2.3 Auszubildende des Zweiten Bildungswegs

Die Mitgliedschaft der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs endet mit Ablauf des Tages, an dem der förderungsfähige Teil des Ausbildungsabschnitts beendet wird.

6.2.4 Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Wird ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt und wurden bereits Leistungen bezogen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Befreiungsantrag gestellt wurde (vgl. Abschnitt 4.3).

6.2.5 Eintritt von Ausschlusstatbeständen/Vorrangversicherungen

Wird die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V durch Eintritt eines Ausschlusstatbestandes/einer Vorrangversicherung (z. B. Aufnahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit) verdrängt, endet die Mitgliedschaft mit dem Tag vor Eintritt des Ausschlusstatbestandes/der Vorrangversicherung. Wird während des Semesters, der Dauer der berufspraktischen Tätigkeit oder während des Schulbesuchs eine Familienversicherung nach § 10 SGB V (§ 7 KVLG 1989) begründet, so endet die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 oder 10 SGB V Versicherten mit dem Tag vor Beginn der Familienversicherung.

6.2.6 Fortbestand der Mitgliedschaft

[1] Die Mitgliedschaft der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs bleibt nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V (§ 25 Abs. 1 KVLG 1989) erhalten, solange Anspruch auf Mutterschaftsgeld besteht oder Erziehungsgeld bezogen wird.

[2] Nach § 193 Abs. 2 SGB V (§ 25 Abs. 3 KVLG 1989) berührt die gesetzliche Dienstpflicht eine bestehende Mitgliedschaft nicht. Somit bleiben die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V Versicherten weiterhin Mitglied, wenn sie Wehr- oder Zivildienst ableisten.

6.2.7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung

Die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung ist an die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung geknüpft. Sie beginnen und enden demnach zeitgleich.

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