(1) In Fällen der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI und der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes weitergezahlt. Der Anspruch besteht auch, wenn Kurzzeitpflege in einem stationären Hospiz in Anspruch genommen wird. Die Weiterzahlung des Pflegegeldes setzt voraus, dass vor Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestand. Für die Höhe des Pflegegeldes ist der Pflegegrad im Zeitpunkt des Beginns der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege maßgeblich. Die Zahlung des hälftigen Pflegegeldes ist während der Leistungsgewährung der Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI für die Dauer von bis zu acht Wochen oder der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI für die Dauer von bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr fort zu gewähren. Eine Kürzung des Pflegegeldes erfolgt jedoch nicht für den ersten und letzten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege. An diesen Tagen bleibt der pflegebedürftigen Person das Pflegegeld in voller Höhe erhalten. Dies entspricht der bisherigen Regelung. Mit dem ersten Tag der Inanspruchnahme der Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege beginnt die Acht- bzw. Sechs-Wochen-Frist.

Bei pflegebedürftigen Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht der Anspruch auf Fortzahlung eines hälftigen Pflegegeldes bei Inanspruchnahme der Verhinderungspflege hingegen für die Dauer von bis zu acht Wochen im Kalenderjahr (§ 39 Abs. 5 SGB XI).

Besteht der Anspruch auf das volle Pflegegeld nicht für einen vollen Kalendermonat (z.B. bei Zahlung eines hälftigen Pflegegeldes bei Kurzzeit-/Verhinderungspflege), wird das Pflegegeld anteilig gekürzt. Bei einer anteiligen Kürzung des Pflegegeldes ist der Kalendermonat mit den tatsächlichen Tagen anzusetzen, der Divisor jedoch mit 30 Tagen.

Beispiel 1

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 10.4. bis 19.4.
Ergebnis:
Pflegegeld ist für die Zeit vom 1.4. bis 10.4. (10 Kalendertage) und vom 19.4. bis 30.4. (12 Kalendertage) zu zahlen. Insoweit wird für diesen Zeitraum ein Pflegegeld in Höhe von 243,47 EUR (332,00 EUR x 22 : 30) ausgezahlt. Während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege wird ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 44,27 EUR (50 % von 332,00 EUR = 166,00 EUR x 8 : 30) weitergezahlt. Für den Monat April wird somit ein Pflegegeld in Höhe von insgesamt 287,74 EUR (243,47 EUR + 44,27 EUR) ausgezahlt.

Beispiel 2

Teil 1
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 3
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 3.4. bis 30.4.
Ergebnis:
Da für den ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege ein volles Pflegegeld gezahlt wird, wird für den Monat April vom 1.4. bis 3.4. (3 Kalendertage) und am 30.4. (1 Kalendertag) volles Pflegegeld für insgesamt 4 Kalendertage geleistet. Während der Kurzzeitpflege wird hälftiges Pflegegeld vom 4.4. bis 29.4. für insgesamt 26 Kalendertage weitergezahlt. Im laufenden Kalenderjahr besteht ein Restanspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes für bis zu 28 Kalendertage während der Kurzzeitpflege.
Teil 2
Der Leistungsanspruch nach § 42 SGB XI (in einer ausschließlich für die Kurzzeitpflege zugelassenen Einrichtung) ist bereits am 25.4. ausgeschöpft. Somit kann ein hälftiges Pflegegeld nur für den Zeitraum vom 4.4. bis 24.4. gewährt werden. Für den Zeitraum vom 1.4. bis 3.4. und ab 25.4. wird volles Pflegegeld geleistet.

Beispiel 3

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2 bis 30.4.
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 3 ab 1.5.
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 1.5. bis 20.5.
Ergebnis:
Pflegegeld ist für den 1.5. und vom 20.5. bis 31.5. (13 Kalendertage) in Höhe von 248,30 EUR (573,00 EUR x 13 : 30) zu zahlen.
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ab 1.5. besteht ein Anspruch auf Pflegegeld des Pflegegrades 3. Aus diesem Grunde erfolgt die Berechnung des hälftigen Pflegegeldes nach dem Pflegegrad 3. Für die Zeit vom 2.5. bis 19.5. (18 Kalendertage) ist während des Aufenthaltes in der Einrichtung der Kurzzeitpflege ein hälftiges Pflegegeld in Höhe von 171,90 EUR (50 % von 573,00 EUR = 286,50 EUR x 18 : 30) zu zahlen.

Beispiel 4

Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 2 bis 15.5.
Pflegegeld beziehende Person des Pflegegrades 3 ab 16.5.
Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI vom 1.5. bis 20.5.
Ergebnis:
Pflegegeld (Pflegegrad 2) ist für den 1.5. in Höhe von 11,07 EUR zu zahlen. Vom 20.5. bis 31.5. (12 Kalendertage) ist ein Pflegegeld (Pflegegrad 3) in Höhe von 229,20 EUR (573,00 EUR x 12 : 30) zu zahlen.
Zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ab 1.5. besteht ein Anspruch auf Pflegegeld nach Pflegegrad 2. Der höhere Pflegegrad wird nicht berücksichtigt, maßgeblich ist der Pflegegrad, der zu Beginn der Kurzzeitpflege bestand. Aus diesem Grunde erfolgt die Berechnung des hälftigen Pflegegeldes nach dem...

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