(zu 4.2.2):

Beschäftigung A: mtl. Arbeitsentgelt 1.700 EUR
Beschäftigung B: mtl. Arbeitsentgelt (ab 1.8.) 420 EUR
Beschäftigung C: mtl. Arbeitsentgelt (ab 1.9.) 500 EUR
Da es sich bei der Beschäftigung B um die "erste" geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, ist in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus den Beschäftigungen A und B ausgeschlossen, auch wenn die geringfügig entlohnte Beschäftigung B der Rentenversicherungspflicht unterliegt. In der Arbeitslosenversicherung sind Zusammenrechnungen geringfügig entlohnter Beschäftigungen mit Hauptbeschäftigungen generell ausgeschlossen. Das monatliche Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung A liegt demnach zunächst weiterhin im Übergangsbereich. Die besonderen Regelungen zum Übergangsbereich finden daher auf die Beschäftigung A zunächst Anwendung. Mit Aufnahme der Beschäftigung C sind jedoch die Arbeitsentgelte aus der Beschäftigung A und C in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammenzurechnen. Da die Summe der Arbeitsentgelte (2.000 EUR) den Grenzbetrag von 2.000 EUR übersteigt, finden ab 1.9. für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung mehr. Etwas Anderes gilt jedoch für die Arbeitslosenversicherung, in der auch eine Zusammenrechnung der Nebenbeschäftigungen untereinander ausgeschlossen ist. Hier handelt es sich bei der Beschäftigung A auch über den 31.8. hinaus um einen Anwendungsfall des Übergangsbereichs.

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