[1] Für Personen, deren Versicherungspflicht endet, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft (obligatorische Anschlussversicherung) bei derselben Krankenkasse fort, wenn keine Ausschlusstatbestände vorliegen, wobei als Ausschlusstatbestände insbesondere ein neuer Tatbestand der Versicherungspflicht, eine Familienversicherung oder ein nachgehender Leistungsanspruch nach § 19 SGB V infrage kommen. Das Zustandekommen der obligatorischen Anschlussversicherung kann vermieden werden, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeiten seinen Austritt erklärt und das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall (ggf. auch später) nachweist.

[2] Die Austrittsoption bezieht sich auf solche Sachverhalte, bei denen eine Absicherung außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung begründet wird. Typischerweise dürfte es sich bei solchen Fällen um eine Versicherung bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen handeln, wobei auch andere Formen der Absicherung denkbar sind (z.B. Heilfürsorge). Im Falle einer rechtzeitigen Austrittserklärung i.S.d. § 188 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGB V endet daher die Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mit dem Wegfall der vorangegangenen Versicherungspflicht, unabhängig davon, ob die allgemeine Mindestbindung nach § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V (vgl. Abschnitt 8.3) oder die Mindestbindung nach § 53 Abs. 8 SGB V bei Teilnahme an einem Wahltarif (vgl. Abschnitt 8.5) erfüllt ist.

[3] Geht eine Austrittserklärung erst nach Ablauf von zwei Wochen bei der Krankenkasse ein, wird zunächst eine freiwillige Mitgliedschaft im Status einer obligatorischen Anschlussversicherung begründet. Die verspätete Austrittserklärung ist in eine Kündigung i.S.d. § 191 Nr. 3 SGB V umzudeuten, die wegen der Verweisung auf § 175 Abs. 4 SGB V allen dort genannten Anforderungen unterliegt. Das bedeutet insbesondere, dass die Kündigungsfrist zu berücksichtigen ist. Bei Inanspruchnahme eines Wahltarifs ist die Mindestbindungsfrist nach § 53 Abs. 8 Satz 1 SGB V ohne Bedeutung, weil diese aufgrund der Beendigung der vorangegangenen Pflichtmitgliedschaft kraft Gesetzes erloschen ist (vgl. Abschnitt 8.5).

[4] Weitere Erläuterungen hierzu ergeben sich aus den "Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur Obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V" in der jeweils geltenden Fassung [GR v. 14.12.2018-II].

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