[1] Die Regelungen des § 13 Abs. 4 - 6 SGB V gelten für alle Versicherten unabhängig davon, ob Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt wurde und ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit. Von dieser Regelung ausgenommen sind

  1. alle Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EWR-Staat/der Schweiz haben, beim ausländischen Träger des Wohnorts eingeschrieben sind und für die eine pauschalierte Abrechnung der Leistungsaushilfekosten vorgesehen ist. Hier kommt ausschließlich eine Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe in Betracht.
  2. Fälle, in denen die Behandlung im Rahmen der Leistungsaushilfe auf Grund eines bestehenden Erstattungsverzichtsabkommens nicht der Erstattung unterliegt. Auch hier können nur Sachleistungen im Rahmen der Leistungsaushilfe in Anspruch genommen werden.

[2] Für welche Personenkreise die Behandlung im Rahmen der Sachleistungsaushilfe im anderen Staat auf der Grundlage eines Pauschbetrags zu erstatten ist oder auf Grund eines Erstattungsverzichts nicht der Erstattung unterliegt, ist aus der Anlage 1 ersichtlich.

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