(1) Mit der Durchführung des Beratungseinsatzes kann der Versicherte/Pflegebedürftige einen zugelassenen Pflegedienst seiner Wahl beauftragen. Es sollte empfohlen werden, für die Durchführung der Beratungseinsätze jeweils denselben Pflegedienst zu beauftragen. Somit kann der Pflegedienst sicherstellen, dass der Beratungsbesuch möglichst auf Dauer von derselben Pflegefachkraft durchgeführt wird. Damit wird einerseits die Vertrauensbildung gefestigt und andererseits die Kontinuität und Effektivität der unterstützenden Beratung gewährleistet.

Mit dem Beratungseinsatz kann auch eine von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstelle mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz beauftragt werden. Mit diesen Anerkennungen soll das Beratungsangebot im Interesse der Pflegebedürftigen erweitert werden. Für die Durchführung von Beratungseinsätzen bei Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht pflegebedürftig sind und bei denen von daher nicht pflegefachliche Beratungsfragen im Vordergrund stehen, können die Landesverbände der Pflegekassen auch Beratungsstellen anerkennen, die nicht über pflegefachliche Kompetenz verfügen, sondern eher sozialarbeiterische Kompetenzen aufweisen. Dies gilt etwa für Beratungsstellen der Alzheimer Gesellschaft.

Kann vor Ort die Beratung durch zugelassene Pflegeeinrichtungen oder von den Landesverbänden der Pflegekassen anerkannte Beratungsstellen nicht gewährleistet werden, kann der Beratungseinsatz auch bei einer von der Pflegekasse beauftragten, jedoch nicht bei ihr angestellten Pflegefachkraft, abgerufen werden. Dies kann auch der Fall sein, wenn aufgrund des vorliegenden Krankheits- und Behinderungsbildes der Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst aufgrund der erforderlichen Qualifikation der Pflegefachkraft nicht möglich ist. Im Hinblick auf den mit hohen physischen und psychischen Belastungen verbundenen Pflegealltag sollte insbesondere bei demenziell erkrankten Pflegebedürftigen der Beratungseinsatz durch Pflegefachkräfte mit geronto-psychiatrischer Zusatzausbildung erfolgen.

Sofern die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI in Anspruch genommen wird und der Pflegeberater mit der persönlichen Pflegesituation des Pflegebedürftigen aufgrund einer in der häuslichen Umgebung durchgeführten Beratung vertraut ist, kann auf Wunsch des Pflegebedürftigen auch der Pflegeberater die vorgeschriebenen Beratungseinsätze durchführen und bescheinigen.

(2) Die Beratungseinsätze sind in der Häuslichkeit des Versicherten/Pflegebedürftigen durchzuführen. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem der Versicherte/Pflegebedürftige aufgenommen wurde.

(3) Der Pflegedienst, die beauftragte Pflegefachkraft und die anerkannte Beratungsstelle haben die bei dem Beratungseinsatz gewonnenen Erkenntnisse an die Pflegekasse des Versicherten/Pflegebedürftigen weiterzuleiten. Bei Beihilfeberechtigten erfolgt dies auch an die Beihilfefestsetzungsstelle. Die Mitteilung an die Pflegekasse ist nur mit Einverständnis des Versicherten/Pflegebedürftigen zulässig. Zur Verfahrenserleichterung stellt der GKV-Spitzenverband den Pflegediensten, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht, sowie den anerkannten Beratungsstellen ein einheitliches Formular zur Verfügung. Darin ist im Sinne einer Einsatzdokumentation darzustellen, welche Vorschläge den Versicherten/ Pflegebedürftigen und den/dem pflegenden Angehörigen/Lebenspartner bzw. Pflegepersonen zur Optimierung der Pflegesituation gemacht werden (zu den besonderen Inhalten der Beratung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen, vgl. Ziffer 4.3). Diese Einsatzdokumentation erlaubt es der Pflegekasse hinreichend Rückschlüsse für weitere Schritte im Einzelfall zu ziehen, z. B. ein ausführliches Beratungsgespräch im Hinblick auf die Inanspruchnahme anderer Leistungen. Insbesondere kommen folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Einschaltung des MDK oder des von der Pflegekasse beauftragten Gutachters bezüglich einer höheren Pflegestufe oder nicht sichergestellter Pflege,
  • Empfehlung für die Pflegeperson zur Inanspruchnahme von Pflegekursen um die seelische Belastung zu mindern bzw. eine weiter gehende Qualifikation zu erreichen,
  • Umstellung auf die Kombinationsleistung um die Belastung der Pflegeperson zu mindern oder Überforderungstendenzen der Pflegeperson vorzubeugen,
  • Einschaltung der Gesundheitsbehörden bei drohender Verwahrlosung oder bei Gewalt in der Pflege,
  • Einschaltung des Amtsgerichtes zur Bestellung eines Betreuers,
  • Einschaltung des behandelnden Arztes um kurative Defizite auszuräumen.

(4) Die Vertrags-Pflegeeinrichtung, die beauftragte Pflegefachkraft oder die anerkannte Beratungsstelle rechnen die Kosten des Beratungseinsatzes direkt mit der Pflegekasse ab. Dies gilt auch für Beratungseinsätze bei Versicherten mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die nicht die Voraussetzungen der Pflegestufe I erfüllen. Das Gesetz sieht ...

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